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bau aktuell 3, Mai 2010, Seite 107

Zeitliches Anordnungsrecht des Auftraggebers – Rechtslage in Deutschland

Klaus Kapellmann

Der vorliegende Beitrag untersucht, ob der Auftraggeber nach deutscher Rechtslage ein Recht hat, nachträglich die vereinbarten zeitlichen Restriktionen des Vertrages einseitig zu verändern, ob er also durch zeitliche Anordnungen den Auftragnehmer zu einem anderen Ablauf verpflichten darf.

1. Problemstellung

Der zeitliche Rahmen eines Bauprojekts wird durch den Vertrag bestimmt, das heißt durch Anfangstermin, Zwischentermin und Endtermin oder beliebige weitere Einzelregelungen. Soweit der Vertrag keine Regelungen trifft, hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht, den zeitlichen Ablauf seiner Arbeit zu bestimmen. Er allein bestimmt, insoweit das Produktionsprogramm. Er genießt „Dispositionsfreiheit“; der Auftragnehmer hat auch Anspruch auf kontinuierlichen Arbeitsablauf.

Hat der Auftraggeber ein Recht, nachträglich die vereinbarten zeitlichen Restriktionen des Vertrages einseitig zu verändern, darf er durch zeitliche Anordnungen den Auftragnehmer zu einem anderen Ablauf verpflichten?

1.1. Zeitliche Änderungsanordnungen, die auf zwingender (technischer) Sachnotwendigkeit beruhen

Soweit der Auftraggeber laut Vertrag ein inhaltliches Änderungsrecht hat, können daraus zwangsläufig auch...

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