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Die Warnpflicht des Werkunternehmers und die Folgen ihrer Verletzung (Teil II)
Die Warnpflicht des Werkunternehmers (WU) bzw – nach den ÖNORMEN – Auftragnehmers ist bei Werkbeiträgen des Werkbestellers (WB) bzw Auftraggebers von Bedeutung. Anknüpfend an die in Heft 2 (bau aktuell 2010, 56) gemachten grundsätzlichen Ausführungen zu dieser Warnpflicht, widmen sich die Autoren im vorliegenden zweiten und letzten Teil ihrer Abhandlung vor allem den mannigfaltigen Rechtsfolgen ihrer Verletzung.
2.5. Die Warnpflichtverletzung als schuldhaft rechtswidriges Verhalten
Die Verletzung der Warnpflicht setzt schuldhaftes Verhalten des WU voraus, was schon daraus folgt, dass das Gesetz mit der Unterlassung der Warnung bedingungslos (verschuldensabhängige) Schadenersatzpflichten verknüpft. Der WU ist daher für die unterlassene Warnung nur dann verantwortlich, wenn er den Mangel des Stoffes oder der Anweisung bei Bedachtnahme auf den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB erkennen musste, der Mangel also „offenbar“ ist.
Damit ist in Wahrheit aber die Rechtswidrigkeit angesprochen, die in der Verschweigung dem WU erkennbarer Mängel liegt.
Da der WU jedoch als Sachverständiger nicht nach seinen subjektiven, sondern den branchentypischen, verkehrsüblichen, also objektiven Fähigkeiten und Kenntnisse...