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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2024, RV/7104111/2023

Keine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 bei gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104111/2023-RS1
Übersteigt das Einkommen des Kindes den Betrag von 15.000 €, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Wird der Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind zu bezahlen ist, im betreffenden Kalenderjahr um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 2). Es ist eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen (vgl. ). Verbleibt bei Anwendung der Einschleifregelung kein Betrag an Familienbeihilfe übrig, führt die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 dazu, dass für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zusteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967, wonach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist, dem Grunde nach nicht erlischt, sodass es für die Zuerkennung der Familienbeihilfe für spätere Zeiträume, so ein Anspruch dem Grunde nach besteht, keines neuerlichen Antrags bedarf (vgl. ).
RV/7104111/2023-RS2
Der gleichzeitig mit der Familienbeihilfe gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auszuzahlende Kinderabsetzbetrag setzt die Gewährung von Familienbeihilfe voraus, er ist aber nicht in die Berechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967 einzubeziehen. Wird zufolge der Einschleifregelung keine Familienbeihilfe gewährt, steht auch der Kinderabsetzbetrag nicht zu.
RV/7104111/2023-RS3
Wird neben einer Berufsausbildung außerhalb einer Einrichtung nach § 3 StudFG 1992 ein Beruf ausgeübt, der über eine vergleichsweise geringe Teilzeitbeschäftigung hinausgeht, ergibt sich daraus, dass die Berufsausbildung offensichtlich nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat und daher schon deswegen kein Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 („...wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist“) besteht.
RV/7104111/2023-RS4
War das Kind vollzeitbeschäftigt, hat die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung offensichtlich nicht seine volle Zeit in Anspruch genommen, da die volle Zeit sein Beruf erforderte. Typischerweise erfolgt die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung berufsbegleitend, also bereits neben der Ausübung eines Berufs.
RV/7104111/2023-RS5
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zur Berufsreifeprüfung als Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 bezieht sich auf Fälle, in denen die Schüler keinem Beruf nachgingen oder nur in einem geringen Umfang berufstätig waren, sodass sie ihre volle Zeit der Prüfungsvorbereitung widmen konnten. Bei Personen, die Vollzeit oder in erheblichem Umfang berufstätig sind, und die neben ihrem Beruf eine weitere Berufsausbildung außerhalb einer Einrichtung nach § 3 StudFG 1992 absolvieren, kommt ein Familienbeihilfeanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 von vornherein nicht in Betracht.
RV/7104111/2023-RS6
Steht für die Schulausbildung keine Familienbeihilfe zu, weil die vom Gesetz in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geforderte zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung nicht gegeben war, kommt die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Fall 1 nicht zur Anwendung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, Steuernummer ***5***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***6***, mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im März 2001 geborenen ***7*** ***2*** ab Februar 2022 abgewiesen wurde, zufolge der Beschwerdevorentscheidung vom und des Vorlageantrags vom vor dem Bundesfinanzgericht verfahrensgegenständlich nur mehr der Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird im Umfang des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids, soweit dieser nicht bereits aufgehoben worden ist, bleibt betreffend den Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022 unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom

Am wurde aus dem Einwurfkasten des Finanzamts ein mit datierter Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** auf Familienbeihilfe entnommen.

Mit dem Formular Beih 100 erklärte die Bf österreichische Staatsbürgerin zu sein, in ***3***, ***4*** zu wohnen und mit ***8*** ***2*** verheiratet zu sein. Familienbeihilfe werde ab wegen "Berufsreifeprüfung (Lehre mit Matura) 4 Monate je absolviertem Teilprüfungszeugnis" für den im März 2001 geborenen Sohn ***7*** ***2***, ledig und haushaltszugehörig, beantragt. Die Ausbildung werde voraussichtlich im September 2022 beendet sein. Beigefügt war ein Berufsreifeprüfungszeugnis einer Höheren Lehranstalt für Tourismus vom sowie Zeugnisse über Teilprüfungen am , , und . Auf den Teilprüfungszeugnissen ist vermerkt, dass sich ***7*** ***2*** 2019 und 2020 in einem aufrechten Lehrverhältnis zum Steuerassistenten befunden und die diesbezügliche Lehrabschlussprüfung am erfolgreich abgelegt hat.

Lohnzettel

Das Finanzamt ermittelte, dass ***7*** ***2*** im Jahr 2022 (1.1.-31.12.) Bruttobezüge gemäß § 25 EStG 1988 (Kennzahl 210) in Höhe von € 29.510,01 sowie Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 3 GehG (KZ 220) in Höhe von 4.146,47 erhalten habe. Es wurden € 4.277,18 an laufenden Sozialversicherungsbeiträgen (KZ 230) und € 612,00 für Sonderzahlungen (KZ 225) einbehalten. Die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 243) hätten in Summe € 20.528,35 und die anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260) € 1.956,93 betragen. Laut Lohnzettel befand sich ***7*** ***2*** in Vollbeschäftigung und nicht in Teilbeschäftigung. Zu den steuerpflichtigen Einkünften je Monat siehe die Beschwerde.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wurde "der Antrag vom " auf Familienbeihilfe für den im März 2001 geborenen ***7*** ***2*** ab Februar 2022 abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume ab Jänner 2020).

Gleichzeitig wurde an die Bf eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe erstellt. Darin wurde festgestellt, dass nur bis März 2021 Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Beschwerde

Über FinanzOnline erhob die Bf am Beschwerde gegen den Bescheid vom und führte in dieser aus:

Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid (betreffend Antrag auf Familienbeihilfe) vom

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe innerhalb der Rechtsmittelfrist, Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom .

Die Begründung für die Abweisung ist insofern falsch, da in der Begründung behauptet wird, dass das Einkommen meines Sohnes für den Anspruchszeitraum 15.000,-€ übersteigt.

Für jede absolvierte Teilprüfung der Berufsreifeprüfung stehen rückwirkend 4 Monate Familienbeihilfe zu. Mein Sohn hat die Teilprüfung für BWL im Mai 2022 und die letzte Teilprüfung in Mathematik im September 2022 erfolgreich abgelegt. Daraus ergibt sich ein Anspruchszeitraum von insgesamt 8 Monaten (Februar - September 2022). Das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist nicht miteinzurechnen (§ 5 FLAG Abs. 1 lit. a)

In diesem Fall ist nur das Einkommen von Februar bis September 2022 zu berücksichtigen, da nur für diesen Zeitraum Anspruch auf Familienhilfe besteht.

Innerhalb des Anspruchszeitraumes betrug das Einkommen meines Sohnes 12.395,93 € und liegt somit unter der Grenze von 15.000, -€ (siehe Berechnung)

Als Nachweis übermittle ich Ihnen noch die Lohnzettel meines Sohnes von Februar - September 2022 (Die Bemessungsgrundlage für die einzelnen Monate wurde auf den Lohnzetteln gelb hervorgehoben)

Familienbeihilfe nach Abschluss der Schulausbildung:

Durch die erfolgreich abgelegte Matura meines Sohnes, sollte neben den 8 Monaten noch ein zusätzlicher automatischer Anspruch von 4 Monaten auf Familienbeihilfe bestehen, da er somit auch eine Schulausbildung abgeschlossen hat.

Ich bitte um Stattgabe und bedanke mich im Vorhinein!

Bei Rückfragen wenden sie sich bitte an mich oder meinen Sohn unter der Tel. 0664/...

Mit freundlichen Grüßen

***1*** ***2***

Beigefügt waren Lohnzettel für die Zeiträume 2-9/2022, auf welchen die "Steuer laut Tarif" samt Bemessungsgrundlage (wie in der Tabelle in der Beschwerde) gelb hervorgehoben war.

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt entschied mit Beschwerdevorentscheidung vom wie folgt:

Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Für den Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022 wird die Beschwerde abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt für den Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022 unverändert.

Für den Zeitraum Jänner 2023 wird der Beschwerde stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird für den Zeitraum Jänner 2023 insoweit abgeändert, als die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum gewährt wird.

Zur Begründung führte die Behörde aus:

Sie haben am , eingelangt am , eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend dem Kind ***2*** ***7*** für den Zeitraum ab Februar 2022 beim ho Finanzamt eingebracht.

Sie begründen Ihre Beschwerde damit, dass sich Ihr Sohn von Februar 2022 bis September 2022 in einer Berufsausbildung befand und in diesem Zeitraum die Einkommensgrenze nicht überschritten wurde. Ebenso führen Sie an, dass sich auf Grund des Abschlusses der Berufsreifeprüfung im September 2022 der Anspruch um 4 Monate verlängert.

Zusammen mit der Beschwerde wurden von Ihnen folgende Unterlagen vorgelegt:

Lohnzettel von ***7*** für den Zeitraum Februar 2022 bis September 2022

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Laut VwGH-Erkenntnis vom ,89/14/0070 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hierzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleibt das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht außer Betracht.

Ihr Sohn ***7*** hat im Mai 2022 die dritte Teilprüfung und im September 2022 die vierte und letzte Teilprüfung der Berufsreifeprüfung abgelegt. Pro Teilprüfung ist eine Vorbereitungszeit von 4 Monaten vorgesehen. Somit hat sich ***7*** von Februar bis September in einer Berufsausbildung befunden.

Im September 2022 wurde durch das erfolgreiche Bestehen der letzten Teilprüfung der Berufsreifeprüfung eine Schulausbildung abgeschlossen. Somit verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe um die folgenden 4 Monate bis Jänner 2023.

Für die Einkommensgrenze von 15.000 € sind alle Monate heranzuziehen, in denen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Im Jahr 2022 besteht für Ihren Sohn ***7*** von Februar bis Dezember ein Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb das Einkommen in diesem Zeitraum relevant für die Einkommensgrenze ist.

Laut vorgelegten Lohnzetteln hatte Ihr Sohn von Februar 2022 bis Juli 2022 monatlich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.584,44 € und von August 2022 bis Dezember 2022 in Höhe von 1.768,50 €. Insgesamt ergibt sich daraus ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 18.349,14 € für den Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022.

Somit überschreitet Ihr Sohn ***7*** im Kalenderjahr 2022 die Einkommensgrenze von 15.000 €.

Ihre Beschwerde war daher für den Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022 abzuweisen.

Für den Zeitraum Jänner 2023 wird Ihrer Beschwerde stattgegeben.

Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden.

Folgende Ansprüche sind laut dem elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN ersichtlich:

Vorlageantrag

Am stellte die Bf über FinanzOnline Vorlageantrag:

Beschwerde (Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (Abweisungsbescheid FBH v. , Beschwerde v. )

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe innerhalb der Rechtsmittelfrist, Beschwerde (Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom .

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird angeführt, dass grundsätzlich ein Familienbeihilfenanspruch im Zeitraum von Februar 2022 bis Dezember 2022 besteht, jedoch das Einkommen meines Sohnes für das Kalenderjahr 2022 die Einkommensgrenze von 15.000, -€ übersteigt.

Wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt: "Übersteigt das Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. Bei der Ermittlung bleibt das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht außer Betracht." - dies sollte nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides für meinen Sohn ***7*** ***2*** zutreffen.

Das Einkommen meines Sohnes wird sich nach Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vermutlich insoweit verringern, dass sich die Familienbeihilfe nur um jenen Betrag vermindert, als die Einkommensgrenze von 15.000 € überschritten wird, da bei dem in der Beschwerdevorentscheidung errechnetem Einkommen weder die Pendlerpauschale noch Werbungskosten meines Sohnes berücksichtigt wurden.

Mein Sohn wird in den nächsten Tagen die Arbeitnehmerveranlagung einbringen. Ich bitte Sie also den Einkommensteuerbescheid meines Sohnes abzuwarten und im Anschluss nochmals den Anspruch auf Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum (Feb. 2022 - Dez. 2022) zu prüfen und gegebenfalls den Anspruch auf Familienhilfe zuzuerkennen.

Bei etwaigen Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

***1*** ***2***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (FA03), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967, § 5 Abs. 1 lit a FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Frau ***2*** ***1*** beantragt die Familienbeihilfe für ihren volljährigen Sohn ***7*** (****9***) ab .

***7*** absolvierte eine Lehre mit Matura. Im Mai 2022 legte er die dritte Teilprüfung und im September 2022 die vierte und letzte Teilprüfung der Berufsreifeprüfung ab. Pro Teilprüfung wird eine Vorbereitungszeit von 4 Monaten angesetzt. Somit befand sich ***7*** von Februar 2022 bis September 2022 in einer Berufsausbildung.

Durch den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung im September 2022 verlängerte sich der Familienbeihilfenanspruch bis Jänner 2023.

Die Abweisung des Antrages erfolgte, da das Einkommen 2022 über dem zu versteuernden Einkommen von mehr als € 15.000,- lag.

Beweismittel:

Monatslohnzettel von ***7*** (Beilage in der Beschwerde)

Jahreslohnzettel 2022

Stellungnahme:

Nach Ansicht des Finanzamt Österreich ist im Jahr 2022 für die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, das Einkommen von ***7*** von Februar bis Dezember heranzuziehen, da für diesen Zeitraum grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Ein Einkommensteuerbescheid konnte nicht erlassen werden, da bis dato keine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2022 eingereicht wurde - trotz Ankündigung im Vorlagebericht.

Aufgrund der vorgelegten Monatslohnzettel ergibt sich für die Monate Februar bis Juni 2022 ein monatliches Einkommen von € 1.628,50, für Juli 2022 € 1.702,54 und von August bis Dezember 2022 € 1.815,60. Insgesamt ergibt sich daraus für den strittigen Zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 (abzüglich des ganzen Werbungskostenpauschales € 132,-) von € 18.791,04 für das Jahr 2022.

Da für das Jahr 2022 die Einkommensgrenze von 15.000,- (Einschleifregelung bei 11 Monaten bis max. € 16.816,10) überschritten wird, wird die Abweisung für den Zeitraum 2-12/2022 beantragt. Für Jänner 2023 wird um Stattgabe (siehe Beschwerdevorentscheidung) ersucht.

Einkommensteuerbescheid 2022

Das Gericht erhob von Amts wegen (eine Verständigung durch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte entgegen § 265 Abs. 6 BAO nicht), dass an ***7*** ***2*** mit Datum ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 erstellt wurde, dem ein Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von € 18.518,22 zugrunde liegt. Von den steuerpflichtigen Bezügen in Höhe von € 20.538,35 wurden ein Pendlerpauschale und verschiedene Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 2.020,13 abgezogen. Dem Bescheid liegt die am eingereichte Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2022 zugrunde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Streitpunkt

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, dass sich der volljährige Sohn der Bf ***1*** ***2***, ***7*** ***2***, von Februar 2022 bis September 2022 in Berufsausbildung befunden hat, die im September 2022 mit der letzten Teilprüfung der Berufsreifeprüfung abgeschlossen wurde, und für diesen Zeitraum grundsätzlich Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zusteht. Auch ist unstrittig, dass es sich dabei um eine Schulausbildung gehandelt hat, sodass ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Zeiträume Oktober 2022 bis Jänner 2023 grundsätzlich besteht.

Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich, ob im Jahr 2022 die Zuverdienstgrenze des § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 überschritten wurde.

Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO an diese Rechtsansichten der Parteien nicht gebunden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2023 ersatzlos aufgehoben und wurde Familienbeihilfe für Jänner 2023 gewährt. Aus dem Vorlageantrag vom ergibt sich ("nochmals den Anspruch auf Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum (Feb. 2022 - Dez. 2022) zu prüfen"), dass die Beschwerdevorentscheidung nur hinsichtlich des Zeitraums Februar 2022 bis Dezember 2022 angefochten wurde und die Aufhebung betreffend Jänner 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 5 FLAG 1967 lautet (Fassung 2022):

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 8 FLAG 1967 lautet (Fassung 2022):

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab

a)114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b)121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c)141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d)165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab , wenn sie

a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 €

Anm. 2: für 2023: 129 €

Anm. 3: für 2023: 149,7 €

Anm. 4: für 2023: 174,7 €

Anm. 5: für 2023: 7,5 €

Anm. 6: für 2023: 18,4 €

Anm. 7: für 2023: 28 €

Anm. 8: für 2023: 33,9 €

Anm. 9: für 2023: 37,8 €

Anm. 10: für 2023: 55 €

Anm. 11: für 2023: 164,9 €

Anm. 12: für 2023: 105,8 €)

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Einkommensgrenze

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der für das Jahr 2022 maßgebenden Fassung führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Das zu versteuernde Einkommen des Kindes ist entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 4). Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 einschließlich § 8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. Hierbei ist gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht zu lassen.

Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988

Unstrittig ist, dass ***7*** ***2*** von Februar 2022 bis Juli 2022 monatlich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.584,44 € hatte. Es ist davon auszugehen, dass das zu versteuernde Einkommen im Jänner 2022 ebenfalls 1.584,44 € betragen hat.

Laut Einkommensteuerbescheid 2022 vom betrug das Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 im Jahr 2022 18.518,22 €. Die steuerpflichtigen Bezüge betrugen in diesem Zeitraum 20.538,35; an Werbungskosten wurden 2.020,13 berücksichtigt. Rechnet man die Werbungskosten auf einen Monatsbetrag um, ergibt sich 168,34 €. Kürzt man das zu versteuernde Einkommen im Jänner 2022 in Höhe von 1.584,44 € um 168,34 €, ergeben sich 1.416,10 €. Dieser Betrag ist gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 vom Jahreseinkommen in Höhe von 18.518,22 € in Abzug zu bringen, sodass für den Zeitraum Februar bis Dezember 2022 ein Einkommen gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in Höhe von 17.102,12 € bestanden hat.

Übersteigt das Einkommen des Kindes den Betrag von 15.000 €, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Wird der Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind zu bezahlen ist, im betreffenden Kalenderjahr um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 2). Es ist eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen (vgl. ). Verbleibt bei Anwendung der Einschleifregelung kein Betrag an Familienbeihilfe übrig, führt die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 dazu, dass für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zusteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967, wonach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist, dem Grunde nach nicht erlischt, sodass es für die Zuerkennung der Familienbeihilfe für spätere Zeiträume, so ein Anspruch dem Grunde nach besteht, keines neuerlichen Antrags bedarf (vgl. ).

Der Familienbeihilfeanspruch für ein volljähriges Kind betrug gemäß § 8 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der für das Jahr 2022 maßgebenden Fassung monatlich 165,10 €. Dazu kommt für August 2022 eine Einmalzahlung gemäß § 8 Abs. 10 FLAG 1967 in Höhe von 180,00 €. Für den Zeitraum Februar bis Dezember 2022 bedeutet dies 11 x 165,10 € = 1.816,10 € + 180,00 € = 1.996,10 €. Der gleichzeitig mit der Familienbeihilfe gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auszuzahlende Kinderabsetzbetrag setzt die Gewährung von Familienbeihilfe voraus, er ist aber nicht in die Berechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967 einzubeziehen. Wird zufolge der Einschleifregelung keine Familienbeihilfe gewährt, steht auch der Kinderabsetzbetrag nicht zu. 15.000 € (Grenzbetrag) plus 1.996,10 € (Familienbeihilfe) sind 16.996,10 €. Dieser Betrag ist niedriger als das im Zeitraum Februar bis Dezember 2022 erzielte Einkommen in Höhe von 17.102,12 €. Auch unter Anwendung der Einschleifregelung ergibt sich ein verbleibender Betrag von 0,00 € an Familienbeihilfe. Selbst unter der Annahme, dass sich der Sohn ***7*** ***2*** im Zeitraum Februar bis September 2022 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Berufsausbildung befunden und davon abgeleitet für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Fall 1 eine Fortzahlung nach Abschluss der Schulausbildung in Betracht kommt, hatte die Bf im Jahr 2022 zufolge zu hohen Einkommens ihres Sohnes gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht die Auffassung beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, im Zeitraum Februar 2022 bis September 2022 habe sich der Sohn ***7*** ***2*** in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden, nicht teilt, und daher bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum bestanden hat.

Das Gesetz nennt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als Berufsausbildung ausdrücklich die Aufnahme als ordentlicher Hörer in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung, wie einer Universität. Im Beschwerdezeitraum war der Sohn unstrittig nicht ordentlich Studierender, sodass diese Regelung nicht anwendbar ist. Im Übrigen enthält das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa ; ; ; ; ; ). Auch die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung kann Berufsausbildung sein (vgl. ; ).

Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa ; ; ; ).

Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ; ).

Wird neben einer Berufsausbildung außerhalb einer Einrichtung nach § 3 StudFG 1992 ein Beruf ausgeübt, der über eine vergleichsweise geringe Teilzeitbeschäftigung hinausgeht, ergibt sich daraus, dass die Berufsausbildung offensichtlich nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat und daher schon deswegen kein Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 ("...wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist") besteht.

Überwiegende zeitliche Inanspruchnahme durch die Berufsausbildung?

Im Lohnzettel des Sohnes ***7*** ***2*** für das Jahr 2022 ist "Vollbeschäftigung" angegeben. In diesem Fall bestünde, wie ausgeführt, deswegen kein Familienbeihilfeanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, da die Berufsausübung dann der gleichzeitigen Berufsausbildung nicht entgegengestanden ist. Die Ausbildung zum Verwaltungsassistenten bzw. Steuerassistenten wurde bereits im Jahr 2020 beendet, danach war der Sohn Vertragsbediensteter und absolvierte neben der Berufsausübung die Vorbereitung für die Berufsreifeprüfung. Laut Monatsabrechnung für Februar 2022 betrug der Grundbezug € 1.935,60. Der Sohn ***7*** ***2*** befand sich im Schema VB (Ausbildung), Einstufung V3, Entlohnungsstufe 1. Beschäftigungsumfang 100,00. Ab August 2022 stieg der Grundbezug auf € 2.061,30 zuzüglich € 148,80 Funktionszulage. Der Sohn ***7*** ***2*** befand sich ab da im Schema Vertragsbedienstete, Einstufung V3, Entlohnungsstufe 3. Beschäftigungsumfang 100,00. Bei einem Beschäftigungsumfang von 100% ist daher gemäß § 11 Abs. 1 VBG i.V.m. § 20 VBG und § 48 Abs. 2 BDG 1979 davon auszugehen, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit 40 Stunden betragen hat.

Da der Sohn ***7*** ***2*** somit im Beschwerdezeitraum vollzeitbeschäftigt war, hat die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung offensichtlich nicht seine volle Zeit in Anspruch genommen, da die volle Zeit sein Beruf erforderte. Typischerweise erfolgt die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung berufsbegleitend, also bereits neben der Ausübung eines Berufs.

Unabhängig davon, ob die von der Bf zitierte Verwaltungspraxis, wonach für jede Teilprüfung der Berufsreifeprüfung vier Monate Vorbereitungszeit anzusetzen seien (Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98, siehe etwa oder ), zutrifft, oder vielmehr auf den tatsächlich festzustellenden Zeitaufwand für die Vorbereitung abzustellen ist (vgl. ), bezieht sich diese wie die zahlreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zur Berufsreifeprüfung (siehe etwa bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 44) auf Fälle, in denen die Schüler keinem Beruf nachgingen oder nur in einem geringen Umfang berufstätig waren, sodass sie ihre volle Zeit der Prüfungsvorbereitung widmen konnten. Bei Personen, die Vollzeit oder in erheblichem Umfang berufstätig sind, und die neben ihrem Beruf eine weitere Berufsausbildung außerhalb einer Einrichtung nach § 3 StudFG 1992 absolvieren, kommt ein Familienbeihilfeanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 von vornherein nicht in Betracht.

Der Bf steht daher für den Zeitraum im Zeitraum Februar 2022 bis September 2022 schon gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Familienbeihilfeanspruch zu.

Fortzahlung nach Abschluss der Schulausbildung

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der für das Jahr 2022 maßgebenden Fassung sieht einen Familienbeihilfeanspruch volljähriger Kinder unter 24 bzw. 25 Jahren "für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung" vor. Diese Regelung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 220/2021 ab Juni 2022 (§ 55 Abs. 52 FLAG 1967) in Kraft gesetzt. Die Änderung erfolgte erst im Plenum des Nationalrates auf Grund eines Abänderungsantrags der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler Kolleginnen und Kollegen, der folgende Begründung in Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 enthält:

Grundvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist, dass sie sich in Berufsausbildung befinden. Wird eine Berufsausbildung beendet, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Als Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe ist die Vollendung des 24. Lebensjahres festgelegt, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (zB für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967FLAG 1967).

Die Familienbeihilfe wird auch für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung gewährt (sogenannte "Zwischenzeiten"), um Unterbrechungen des Familienbeihilfenbezuges zu vermeiden. Die Eltern sind nämlich in der Regel auch für diese Zeiten verpflichtet, den Unterhalt für die Kinder zu leisten. Diese Regelung verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand für das Finanzamt Österreich, da dieses verschiedene Prüfschritte zu setzen hat, um den Familienbeihilfenanspruch zu verlängern.

Es ist ein Anliegen der Bundesregierung, den Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie auch für das Finanzamt Österreich zu minimieren bzw. möglichst effizient auszugestalten. Wie oben dargelegt, ist die Prüfung der sogenannten "Zwischenzeiten" für die Finanzverwaltung sehr aufwändig und belastet auch die Bürgerinnen und Bürger. Abhilfe soll dadurch geschaffen werden, als nach dem Abschluss der Schulausbildung ein weiterlaufender Familienbeihilfenanspruch von vier Monaten festgelegt werden soll, unabhängig davon, ob nachher eine Berufsausbildung absolviert wird.

Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der geplanten automatisierten Anspruchsüberprüfung bzw. -verlängerung des Familienbeihilfenbezuges auf Basis externer Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von Studierenden zu betrachten (siehe auch Ausführungen zu Z 4; § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967). Es kann folgender Beispielsfall angeführt werden:

Ablegung der Matura im Juni 2022; dann Anspruch auf die Familienbeihilfe für vier Monate bis inklusive Oktober 2022. Wird keine weitere Berufsausbildung absolviert, endet der Anspruch mit Oktober 2022. Wird ab Oktober ein Studium betrieben kann die Familienbeihilfe durchgehend automatisiert weitergewährt werden, zumal ein Studium eine für die Gewährung der Familienbeihilfe erforderliche Berufsausbildungdarstellt und der Studienbeginn aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen an das Finanzamt Österreich gemeldet wird.

Der in Rede stehende Bezugszeitraum wurde deshalb mit vier Monaten bemessen, um zu gewährleisten, dass die externen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vorliegen, um eine automationsunterstützte Weitergewährung der Familienbeihilfe zu ermöglichen.

Die Regelung soll erstmals unter Berücksichtigung der Implementierung der technischen Voraussetzungen ab zur Anwendung kommen.

Die Altersgrenzen für die Weitergewährung der in Rede stehenden Familienbeihilfe für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung bzw. für die nachfolgenden Zwischenzeiten sollen den bestehenden Regelungen entsprechen; daher soll für erheblich behinderte Kinder (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967) die Vollendung des 25. Lebensjahres als Altersgrenze gelten.

Die Sonderregelung, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligendienstes die Familienbeihilfe für längstens drei Monate gewährt wird, kann entfallen. Durch den Gesetzentwurf wird sichergestellt, dass die Familienbeihilfe nunmehr generell für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung weiter gewährt wird. Das hat zur Folge, dass die Familienbeihilfe in der angesprochenen Fallkonstellation für die Zwischenzeit nach Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen nachfolgenden Freiwilligendienst anstelle von drei nunmehr für vier Monate gewährt wird.

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, muss es sich bei der Schulausbildung um eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gehandelt und auf Grund dieser Berufsausbildung während der Schulausbildung ein Familienbeihilfeanspruch bestanden haben, der pauschal für weitere vier Monate nach Schulausbildungsabschluss zustehen soll, insbesondere (aber nicht nur) um die "Zwischenzeit" bis zu einer weiteren Berufsausbildung, etwa einem Studium, zu überbrücken.

Steht für die Schulausbildung keine Familienbeihilfe zu, weil die vom Gesetz in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geforderte zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung nicht gegeben war, kommt die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Fall 1 nicht zur Anwendung. Die Bf hatte daher auch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies gilt auch für den Jänner 2023.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa oder jeweils unter Hinweis auf ; ; oder ). Wird in einer Beschwerdevorentscheidung über mehrere Zeiträume abgesprochen, kann eine Aufhebung eines angefochtenen Familienbeihilfeabweisungsbescheids für einen Teil dieser Zeiträume in Rechtskraft erwachsen, wenn die Beschwerdevorentscheidung mittels Vorlageantrags nur hinsichtlich des anderen Teils angefochten wird. Dies ist hier der Fall. Der Vorlageantrag bezieht sich nur auf die Zeiträume Februar bis Dezember 2022. Soweit der angefochtene Bescheid auch über den Zeitraum Jänner 2023 (und folgende) abgesprochen hat, wurde er betreffend Jänner 2023 durch die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und gehört er insoweit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Zeitraum Jänner 2023 ist mangels diesbezüglicher Anfechtung durch den Vorlageantrag nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang seiner Anfechtung durch den Vorlageantrag als nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG). Die Beschwerde in der Fassung des Vorlageantrags ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Umfang der Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 1. October 2024

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Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104111.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at