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Editorial
Schwerpunkt dieser Ausgabe ist die Umschreibung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung, die von der Baubetriebswirtschaft als „Bau-Soll“ bezeichnet wird. Diese Umschreibung erfolgt regelmäßig im Bauvertrag. Trifft der Vertrag keine oder nur ungenaue Festlegungen, kann sie sich auch aus dessen Interpretation ergeben. Dabei spielen die Verkehrsübung und die Ermittlung der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine wesentliche Rolle. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass dieses Thema baurechtlich nur mäßig spannend ist, weil die Interpretation eines Vertrages immer nur eine Einzelfallentscheidung sein kann. Bei vertiefender Betrachtung ergeben sich aber verschiedene Rechtsfragen, die in den Beiträgen dieser dritten Ausgabe von bau aktuell abgehandelt werden.
Ob zur „geschuldeten Leistung“ auch die Bauzeit zu zählen ist, ist nicht nur rein akademisch interessant, sondern hat durchaus auch praktische Bedeutung. Bejaht man diese Frage, wäre der Auftraggeber im Geltungsbereich der ÖNORM B 2110 berechtigt, die Bauzeit durch einseitige Anordnung zu ändern. Dieser Frage geht Wolfgang Hussian nach. Da der österreichische Baujurist bei umstrittenen Fragen auch immer den Blick üb...