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bau aktuell 2, März 2010, Seite 88

Z – wie Zufall

Rainer Kurbos

Das letzte Wort soll diesmal einem bislang unerforschten Thema des Baurechts von großer praktischer Bedeutung, den sogenannte „Z-Positionen“, gewidmet sein.

Die weit verbreitete, gemäß VfGH und BVergG in dem Vergaberecht unterworfenen Bereich obligatorische Anwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen führt zu Konfliktsituationen, wenn Spezialleistungen über den Standard hinaus verlangt werden (zB häftlingsfeste Duschzellen), für die es notwendigerweise individuelle Positionen geben muss. Praktisch geschieht dies auch häufiger, wenn der Ausschreibende meint, das stetige Hase-und-Igel-Spiel mit den Bietern um eine neue Variante einer Mehrkosten vermeidenden Vorbemerkung oder Positionstextierung bereichern zu müssen (obwohl man bei gutem Willen in diesen Fällen schon mit dem Standard ausgekommen wäre; – die Bandbreite geht von liebevoll ziselierten Fällen der Widersprüchlichkeit und Unverständlichkeit bis zum plumpen Satz: „Z-Positionen gelten auch dann, wenn sie nicht gekennzeichnet sind.“).

Nun hatte das OLG Graz (der OGH kann in solchen Fällen wegen des geringen Streitwerts in der Regel nicht erreicht werden, sodass trotz der Vielzahl an Fällen keine höchstgerichtliche Judikat...

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