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bau aktuell 2, März 2010, Seite 81

Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung auf den Subunternehmer

bauaktuell 2010/5

§§ 879, 1070 ABGB

1. Nach § 1170 ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. Die Leistung ungewidmeter Vorschüsse ist anteilig auf alle Posten aufzuteilen.

2. Eine Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Generalunternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen des Abweichens dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig; die Risikoverschiebung kann jedoch unter bestimmten Umständen gegen die guten Sitten verstoßen.

Die Beklagte schloss als Generalunternehmerin mit der Klägerin als Subunternehmerin einen Vertrag über zu erbringende Heizungs-Lüftungs-Sanitär-Leistungen. Dieser Werkvertrag enthielt unter Punkt 3. „Auftragssumme“ die Vereinbarung einer Pauschalauftragssumme in Höhe von € 464.677,22 netto und unter Punkt 6. „Zahlungsbedingungen“ die Vereinbarung: „Ab Erhalt des Entgelts durch den Bauherrn gilt nachstehender Zahlungsplan:

Teilrechnungen


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1.
46.500,00 EUR
2.
81.300,00 EUR
3.

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