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Nachträgliche Abänderungsmöglichkeiten einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG
Lang/Predota, Bemessung und nachträgliche Abänderungsmöglichkeiten einer Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 6 FinStrG, ZSS 2023, 78
Die Abgabenerhöhung ist ein Nebenanspruch iSd § 3 Abs 2 lit a BAO und hängt von einer konkret mit Bescheid festgesetzten (Stamm-)Abgabe ab. Die Abgabenerhöhung bemisst sich auf Basis einer mit Bescheid erfolgten Abgabenfestsetzung. Für den Fall, dass der Abgabenerhöhungsbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und auch die Jahresfrist des § 299 BAO abgelaufen ist, hat eine Änderung der Abgabenerhöhung von Amts wegen nach § 295 Abs 3 BAO zu erfolgen, wenn der (Stamm-)Abgabenbescheid abgeändert oder aufgehoben wird.