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ZWF 6, November 2024, Seite 296

Keine verdeckte Ausschüttung bei Vorliegen nachvollziehbarer wirtschaftlicher Gründe

ZWF 2024/56

§ 33 FinStrG

Liegt keine nach außen tretende Vereinbarung für eine Leistungsbeziehung zwischen zwei verbundenen Gesellschaften vor, sodass die formelle Komponente des Fremdvergleichs nicht erfüllt ist, besteht lediglich die widerlegliche Vermutung eines durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorgangs. Weist die Körperschaft die inhaltliche Angemessenheit und Unbedenklichkeit der Leistungsbeziehung nach, ist das Geschäft als betrieblich veranlasst anzuerkennen.

Im konkreten Fall erzeugte eine Konzerngesellschaft Insektenschutzgitter, für deren Herstellung sie Klettbänder benötigte, die sie von ihrer Schwestergesellschaft bezog. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Schwestergesellschaft leistete die Konzerngesellschaft an diese laufend Zahlungen, die auf dem Verrechnungskonto gebucht wurden. Dabei war der Konzerngesellschaft bewusst, dass die Schwestergesellschaft die geleisteten Beträge voraussichtlich nie zurückzahlen wird, was dann auch tatsächlich der Fall war. In der Folge wurden die Verrechnungsforderungen aus Zahlungen teilweise mit Wareneinkäufen aufgerechnet und teilweise wertberichtigt.

Da die laufenden Zahlungen der Konzerngesellsch...

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