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Subjektive Tatseite bei Aufsichts- und Überwachungsverschulden
ZWF 2024/54
Überträgt der Geschäftsführer seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person, muss er durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen, dafür Sorge tragen, dass die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich erfolgt. Ansonsten haftet er bei der Nichtentrichtung der Abgaben.
Eine ordnungsgemäße Kontrolle betreffend den an die Personalverrechnerin übertragenen Aufgabenbereich liegt nicht vor, wenn sich die Prüfung des Geschäftsführers nur auf die Summe, nicht aber auf die Zusammensetzung der Beträge (zumindest mittels Stichprobe) bezieht. Dass es in der Vergangenheit zu keinen Unregelmäßigkeiten gekommen war, entbindet den Geschäftsführer nicht von der Verpflichtung zur Überprüfung.
Die Entscheidung des VwGH erging zur Haftungsinanspruchnahme nach § 6a KommStG.
Rainer Brandl / Roman Leitner