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Rechtswirksame Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Verteidiger des Flüchtigen
(= RIS-Justiz RS0134773)
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gegen einen Flüchtigen (§ 231 FinStrG) gilt die Zustellung des Abwesenheitsurteils (§ 427 Abs 1 StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) gemäß § 235 FinStrG auch dann als bewirkt, sobald dieses dem Verteidiger des Flüchtigen zugestellt ist.
Sachverhalt: In den Jahren 2016 und 2017 hinterzog der Einzelunternehmer L. Umsatzsteuervorauszahlungen in einem Ausmaß von 145.350 €. Mit Abwesenheitsurteil des LG Innsbruck vom wurde der flüchtige L. mehrerer gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen schuldig erkannt. Eine Ausfertigung des Abwesenheitsurteils wurde dem beigestellten Amtsverteidiger am zugestellt.
Am erhob der flüchtige L. durch seinen Amtsverteidiger ua Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil. Dieser wurde vom OGH als verspätet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung: [...] [6] Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil beträgt gemäß (§ 195 Abs 1 Satz 1 FinStrG iVm) § 427 Abs 3 Satz 1 StPO 14 Tage.
[7] Fristauslösend ist nach § 427 Abs 1 Satz 2 StPO iVm § 83 Abs 4 Satz 2 StPO die - nach der Aktenlage bislang nicht erfolgte - persönliche Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Angeklagten (Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 427 Rz 16 f; jüngst , 11 Os 90/23d, 11 Os 91/23a, 11 O...