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Prozessleitende Verfügung; Beschluss; Abweisung der beantragten Übersetzung weiterer Aktenbestandteile
ZWF 2024/52
§§ 35 Abs 2, 56 Abs 4, 87 StPO
OLG Linz , 7 Bs 84/24p (= RIS-Justiz RL0000173)
In der Regel sind die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Tätigkeiten des Vorsitzenden bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet und daher (unanfechtbare, dafür jederzeit korrigierbare) prozessleitende Verfügungen. Ob ein Beschluss oder eine prozessleitende Verfügung vorliegt, bestimmt sich nach dem Wesen der Entscheidung. Bei der Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob der Adressat durch die fragliche Entscheidung materiell beschwert ist: Bewirkt die Entscheidung einen unmittelbaren Eingriff in dessen Rechtssphäre, muss sie in Form eines mit Beschwerde bekämpfbaren Beschlusses ergehen, im Übrigen aber in Form einer nicht bzw nicht gesondert anfechtbaren prozessleitenden Verfügung. Da auch § 56 StPO dem Angeklagten Rechte einräumt, ist durch die angefochtene Entscheidung ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtssphäre denkbar. Die Abweisung der vor Beginn der Hauptverhandlung beantragten Übersetzung weiterer Aktenteile ist daher eine beschlussmäßige Erledigung, gegen die Beschwerde nach § 87 Abs 1 StPO zusteht.