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Erneuerung des Strafverfahrens; methodengerechte Ableitung; Unschuldsvermutung
ZWF 2024/51
§ 363a Abs 1 StPO; Art 6 Abs 2 EMRK
(= RIS-Justiz RS0128393 [T3])
Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für die Erneuerung des Strafverfahrens bedarf methodengerechter (dh nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitung der aufgestellten Rechtsbehauptung aus der reklamierten Grundrechtsverheißung. Ohne nachvollziehbaren Bezug zum reklamierten Grundrecht fehlt es an der prozessualen Möglichkeit, dessen Verletzung festzustellen, weil amtswegiges Vorgehen des OGH vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Behauptung, dass die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK eine (negative) Beweisregel enthalte und deshalb bereits bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung zu finden habe, wird einer methodengerechten Ableitung aus diesem Grundrecht nicht gerecht.