zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 6, November 2024, Seite 290

Rechtsmittelverzicht; Rücksprache mit Verteidiger; prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit; Anhaltspunkte

ZWF 2024/50

§ 285a Z 1 StPO

(= RIS-Justiz RS0116751 [T5])

Der nach Urteilsverkündung, Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. Hinsichtlich einer prozessualen Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten sind Ermittlungen darüber nur dann erforderlich, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts vorliegen. Ein vorgebrachter „Schock- und Ausnahmezustand[...], welcher einer Unzurechnungsfähigkeit gleichzusetzen“ sei, vermag solche konkreten Anhaltspunkte nicht zu begründen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
Daten werden geladen...