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Rechtsmittelverzicht; Rücksprache mit Verteidiger; prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit; Anhaltspunkte
ZWF 2024/50
(= RIS-Justiz RS0116751 [T5])
Der nach Urteilsverkündung, Rücksprache mit dem Verteidiger und ohne Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. Hinsichtlich einer prozessualen Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten sind Ermittlungen darüber nur dann erforderlich, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts vorliegen. Ein vorgebrachter „Schock- und Ausnahmezustand[...], welcher einer Unzurechnungsfähigkeit gleichzusetzen“ sei, vermag solche konkreten Anhaltspunkte nicht zu begründen.