Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Rücktrittsrecht des Auftraggebers in der Insolvenz des Auftragnehmers?
In der Ausgabe 1/2010 von bau aktuell haben Gunter Nitsche und Günther Sammerdas Verhältnis zwischen den in Punkt 5.8 der ÖNORM B 2110 normierten Rücktrittsrechten und den entgegenstehenden Gesetzesbestimmungen des Insolvenzrechts untersucht.1 Dabei wurde auch auf die geplante neue Rechtslage nach Änderung des Insolvenzrechts (IRÄG 2009) eingegangen. Das IRÄG 2009 soll wesentliche Änderungen bringen, die auf die Förderung der Fortführung und Sanierung von insolventen Unternehmen gerichtet sind. Insbesondere soll nach dem IRÄG 2009 ein Zeitraum von sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung zur Prüfung der Fortführungsaussichten und der Sanierungschancen für den Masseverwalter zur Verfügung stehen. In dieser Phase besteht eine Auflösungssperre für Verträge. Die Auswirkungen dieser geplanten Auflösungssperre, insbesondere auf das Vertragsrecht und die Bauwirtschaft sowie die Rechte und Pflichten des Masseverwalters, werden im Folgenden untersucht.
1. IRÄG 2009 – Auflösungssperre
Ausdrücklich festgehalten wird, dass gegenständlich der Ministerialentwurf des IRÄG 2009 besprochen wird. Gemäß § 25a Abs 1 IO sollen Vertragspartner des Schuldners bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfa...