Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 92 Abstellanlagen für Fahrräder
(EB) 2010
Zu § 92 Abs 3
In Abs. 3 wird - in ähnlicher Weise wie dies für Abstellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, - den Gemeinden eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung einer von der Regelung des Abs. 2 abweichenden Zahl von Abstellplätzen eingeräumt. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, die diesbezügliche Verpflichtungsregelung so gut wie möglich an die örtlichen Gegebenheiten (öffentlicher Verkehr, Ortsplanung, Verkehrskonzept) anzupassen.
(EB) 2010
Zu § 92 Abs 4
Abs. 4 zielt darauf ab, dass die Abstellanlagen für Fahrräder vorrangig auf dem Bauplatz herzustellen sind. Eine Errichtung außerhalb des Bauplatzes sowie außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist nur dann zulässig, wenn der Gehweg zwischen Abstellanlage und Bauplatz nicht mehr als 100 m beträgt und eine Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist. Der Begriff „Dauer“ sollte dabei besonders beachtet werden.
(EB) 2010
Zu § 92 Abs 5
Nach Abs. 5 sind auch die Aufschließungswege zu den Abstellanlagen in technisch einwandfreier Weise zu errichten und zu erhalten.
(EB) 2010
Zu § 92 Abs 6
Mit Abs. 6 wird für Abstellanlagen für mehr als fünf Fahrräder auch eine Überdachung und damit ein gewisser...