Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 19 Belichtung, Beleuchtung
(EB 2007)
Zu § 19
Abs. 1 stellt die Forderung nach ausreichender natürlicher Belichtung für alle Aufenthaltsräume einer baulichen Anlage auf. Ziel ist die Sicherstellung von Belichtungsverhältnissen, die für Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer erfahrungsgemäß erforderlich sind. Lediglich für spezifische Verwendungszwecke, für die auch künstliche Beleuchtung unter den oben angeführten Kriterien als ausreichend betrachtet werden kann, kann auf eine natürliche Belichtung verzichtet werden (z. B. Laborräume). Bei der Beurteilung ist auch auf die Raumgeometrie und auf die Belichtungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Abs. 2 umfasst sowohl die Aufenthaltsräume wie auch alle sonstigen allgemein zugänglichen Bereiche von baulichen Anlagen und stellt das grundsätzliche Erfordernis einer dem Verwendungszweck entsprechenden (künstlichen) Beleuchtung auf.
(EB) 2013
Zu § 19 Abs 2, 3 und 4
Die neu eingefügten Bestimmungen dienen primär der Klarstellung in Bezug auf die Ermittlung des notwendigen Lichteinfalls und der freien Sicht nach Außen. Dabei sind hinsichtlich des betroffenen Grundstückes der Baubestand und Bauvorhaben für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der angrenzenden bzw. gegenüberliegenden Grundstücke ist lediglich das Ausmaß der nach den baurechtlichen Vorschriften dort zulässigen Bebauung zu berücksichtigen.
Zudem wurde insbesondere im Hinblick auf Bestandsgebäude in beengten Stadt- und Ortszentren eine privilegierte Regelung hinsichtlich des Abbruches und Wiederaufbaues geschaffen, da sonst in diesen Bereichen ein entsprechender Wiederaufbau allenfalls nach baurechtlichen Bestimmung zulässig, aufgrund der bautechnischen Regelungen jedoch nicht möglich wäre. Die Bestimmungen hinsichtlich Belichtung und Beleuchtung stehen auch einer gekuppelten Bauweise grundsätzlich nicht entgegen.
Im Sinne der besseren Systematik erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.