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bau aktuell 2, März 2010, Seite 56

Die Warnpflicht des Werkunternehmers und die Folgen ihrer Verletzung (Teil I)

Horst Schlosser, Franz Hartl und Lothar Schlosser

Die Warnpflicht des Werkunternehmers (WU) bzw – nach den ÖNORMEN – Auftragnehmers ist bei Werkbeiträgen des Werkbestellers (WB) bzw Auftraggebers von Bedeutung: Häufig stammt ein für das in Auftrag gegebene Werk benötigter Stoff von diesem; andererseits kommt es auch nicht selten vor, dass dieser dem WU Anweisungen erteilt. Ist der Stoff untauglich oder sind die Anweisungen unrichtig, so kann sich das auf die Beschaffenheit des Werkes ungünstig auswirken. Wer von den Vertragsteilen solche Folgen zu tragen hat, hängt letztlich davon ab, ob der WU seiner Warnpflicht nachgekommen ist.1 Der WU hat nämlich den WB zu warnen, wenn der von diesem beigestellte Stoff offenbar untauglich oder dessen Anweisung offenbar falsch ist (§ 1168a Satz 3 ABGB).

1. Begriffe

1.1. Stoffuntauglichkeit

Der im § 1168a ABGB verwendete Begriff „Stoff“ ist weit auszulegen. Darunter wird nicht etwa nur das beigestellte Material, sondern jedweder Gegenstand verstanden, an dem, aus dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist.

Beispiele für „Stoff“ sind etwa das Grundstück, auf dem das Bauwerk errichtet werden soll, das Gebäude, an dem die bestellten Arbeiten zu verrichten sind, jedes zur Reparatur oder Wartung übergebene Gerät, die zur Bear...

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