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bau aktuell 2, März 2010, Seite 52

Zur Haftungsbeschränkung nach der ÖNORM B 2110

Irene Welser und Christina Glanzer

Die ÖNORM B 2110 sieht in vielen Fällen eine Haftungsbeschränkung für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf 5 % der Auftragssumme vor. Aber wie überall liegt auch hier der Teufel im Detail: Wo die Fallstricke liegen, beleuchtet der vorliegende Beitrag.

1. Die praktische Bedeutung der Haftungsbeschränkung

Bekanntlich haftet nach Punkt 12.3 der ÖNORM B 2110 ein Vertragspartner, der dem anderen in Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft einen Schaden zugefügt hat, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ohne Weiteres für den gesamten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns. Bei leichter Fahrlässigkeit – sofern vertraglich nicht anders geregelt – gilt eine volle Haftung ohne Begrenzung hingegen nur „bei Rücktritt und bei Personenschäden“. In allen sonstigen Fällen der leichten Fahrlässigkeit sieht die ÖNORM eine Haftungsbegrenzung von 5 % der Auftragssumme vor, die noch dazu mit maximal € 750.000,– nach oben hin „gecappt“ ist. Im Klartext bedeutet das, dass ein Auftragnehmer auch bei enormen, ausufernden Schäden aus einem „millionenschweren“ Bauvorhaben maximal einen schadenersatzrechtlichen Haftungsrahmen von € 750.000,– einkalkulieren muss, wenn ihm nu...

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