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Zur Unabdingbarkeit gesetzlicher Gefahrtragungsregeln beim Bauvertrag
Der vorliegende Beitrag untersucht, inwieweit ein vertragliches Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Risikoverteilung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer rechtlich zulässig ist.
1. Das Gefahrtragungsproblem
Gefahrtragung meint Einstehen für zufällige, also von keinem der Vertragspartner verschuldete Ereignisse. Ein bereits errichtetes Bauwerk stürzt infolge zufälliger Geschehnisse oder Umstände ein oder wird beschädigt. Es kann aber auch sein, dass ein zufälliges Ereignis die Errichtung des Bauwerkes vorweg verhindert oder die bisherigen Bedingungen seiner Errichtung grundlegend ändert. Zur einschlägigen Risikotragung zählen auch Fälle, in denen den Parteien für die Möglichkeit oder die Art und Weise der Errichtung des Bauwerks relevante Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Ihr späteres Hervorkommen macht jedoch die Durchführung des Bauvorhabens entweder überhaupt oder die vereinbarte Art und Weise der Durchführung unmöglich.
1.1. Die Leistungsgefahr
In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, das vor Übergabe untergegangene Werk nochmals zu errichten bzw den entstandenen...