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Außergewöhnliche Belastungen - Nachweis der Behinderung
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 35 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte im Jahr 2021 verschiedene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt im Zusammenhang mit einer Behinderung gelS. 1307 tend. Anfang 2022 wurde ihm rückwirkend mit Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt. Das Finanzamt erkannte die Kosten (ohne Selbstbehalt, aber nach Abzug des Pflegegeldes) nur für den Zeitraum der Gewährung des Pflegegeldes, somit Dezember 2021, an.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, es sei kein Nachweis erbracht worden, dass die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der ab Dezember 2021 attestierten Pflegebedürftigkeit und der daraus abzuleitenden Behinderung im Ausmaß von 25 % gestanden wären.
Rechtliche Beurteilung: Die Tatsache und der Grad der Behinderung sind nach § 35 Abs 2 EStG durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stellen sind der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs 2 OpferfürsorgeG), die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern und in allen übrigen Fällen sowie bei Zusam...