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Scheidungsfolgenvereinbarung als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG und Liegenschaftsübertragung
Entscheidung: RV/7103934/2022; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 15 Abs 3 GebG.
Auch wenn zwischen Ehegatten verwirklichte grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge stets als unentgeltlich gelten und als Bemessungsgrundlage der GrESt nicht die – allfällige – Gegenleistung, sondern immer der Grundstückswert anzusetzen ist, so ist für die Gebührenbefreiung nach § 15 Abs 3 GebG weiterhin entscheidend, ob die Liegenschaftsübertragung nach dem Parteiwillen Teil einer einheitlichen Regelung mit verschiedenen Leistungspflichten ist.
Gerade bei einer gebührenrechtlich als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu beurteilenden Scheidungsfolgenvereinbarung, bei der es definitionsgemäß darauf ankommt, dass beide Vertragsparteien wechselseitig unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich eine neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte vornehmen, liegt es auf der Hand, dass die Vertragsparteien eine einheitliche Regelung anstreben und die jeweils übernommenen Leistungen (positiver Natur aber auch allfällige Verzichte) in einem Kausalitätsverhältnis stehen.
Wird nach dem Urkundeninhalt eine umfassende Regelung über die Folgen der beabsichtigten Ehescheidung vorgenommen (sowohl die vermögensrechtlichen Folgen als auch der Unte...