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Liebhaberei bei einer großen Land- und Forstwirtschaft
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: § 2 EStG; §§ 1 und 2 LVO.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger führte eine von seinem Vater übernommene Land- und Forstwirtschaft (insgesamt rund 35 ha) und erzielte daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietungseinkünfte. Die in den letzten zehn Jahren (seit der Übernahme im Jahr 2010) erzielten Verluste - insbesondere aufgrund der Abschreibung angeschaffter Maschinen - aus der Land- und Forstwirtschaft summierten sich auf rund 180.000 Euro. Das Finanzamt stufte die Betätigung im Jahr 2021 als Liebhaberei ein.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, es liege eine Betätigung nach § 1 Abs 1 LVO vor und die Kriterienprüfung gemäß § 2 Abs 1 LVO falle negativ aus.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, der VwGH habe die Größe der landwirtschaftlichen Fläche als für die Liebhabereibeurteilung relevant erachtet und ausgesprochen, dass bei mehr als 16 ha nicht mehr von einer Kleinlandwirtschaft gesprochen werden könne. Der VwGH habe auch judiziert, dass eine Landwirtschaft in der Größe von 18 ha eine Betätigung nach § 1 Abs 1 LVO sei. Die LVO sei so...