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Anwendungsbereich der Versandhandelsregelung des Art 3 Abs 3 UStG im Zusammenhang mit der Einfuhr
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 3 Abs 9, 26, Art 3 Abs 3 UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Gesellschaft (Ltd.) mit statutarischem Sitz auf Jersey vertrieb Kontaktlinsen und Pflegeprodukte in Deutschland und Österreich. Kunden in Österreich konnten die Produkte im Rahmen eines „Abo-Verkaufs“ erwerben und monatlich über Bankeinzug zahlen. Die Ltd. bestellte die Produkte bei europäischen Herstellern und ließ sie nach Jersey liefern. Von dort versendete sie die bereits für die jeweiligen Endkunden verpackten Produkte zunächst unter Zollverschluss an die TNT in die Niederlande, wo die Produkte in die Europäische Union zum freien Verkehr eingeführt wurden. Danach gelangten die Produkte im Postweg an die österreichischen Abnehmer. Das Finanzamt nahm an, für diese Produkte sei die Versandhandelsregelung nach Art 3 Abs 3 UStG anzuwenden und die daraus resultierenden Umsätze seien in Österreich zu versteuern.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Ltd. - und nicht die österreichischen Endabnehmer - habe die Produkte eingeführt.
Rechtliche Beurteilung: Die Ltd. bringt vor, die Einfuhr der Waren sei den Endkunden zuzurechnen. Es liege daher kein Anwendung...