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SWK 31, 10. November 2024, Seite 1286

Die Operation in einer Privatklinik als (k)eine außergewöhnliche Belastung

Verwaltungspraxis und BFG stellen hohe Voraussetzungen an den Nachweis des triftigen medizinischen Grundes

Clemens Endfellner

Steuerpflichtige lassen sich in Privatkliniken operieren, weil aus ihrer subjektiven Sicht medizinische Gründe entscheidend sind. Dies sind zB kürzere Wartezeiten oder das Vertrauen zum behandelnden Arzt. Dies allein ist allerdings noch kein triftiger medizinischer Grund, der eine außergewöhnliche Belastung iSd §§ 34 f EStG vermittelt.

1. Die steuerlichen Grundsätze für Krankheit und Behinderung

Kosten aufgrund von Krankheit und Behinderung sind im Fall von Berufskrankheiten oder wenn der Zusammenhang mit dem Beruf eindeutig feststeht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Diese Kategorie weist bei eindeutiger betrieblicher/beruflicher Veranlassung keine weiteren Besonderheiten auf.

Steht eine Behandlung mit dem Beruf in einem nicht quantifizierbaren Zusammenhang, liegen Mischaufwendungen vor. Diese Mischaufwendungen werden mangels Möglichkeit der konkreten Zuordnung zur privaten versus betrieblichen/beruflichen Sphäre zur Gänze nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten anerkannt, was zB für die Behandlungskosten eines Burn-outs oder für die Lebensberatung aufgrund von Mobbing einer Lehrerin in ihrer Schule zutrifft. Die zugrunde liegenden Auslöser werden regelmäßig sowohl in der b...

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