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Zurückgenommenerklärung eines (möglichen) Anbringens mittels E-Mail
Entscheidung: RV/7400134/2018; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 86a Abs 1, 86b und 85 Abs 2 BAO.
Weisen im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben E-Mails zwar die äußere Form einer mit E-Mail verfassten Beschwerde bzw eines mit E-Mail verfassten Vorlageantrags auf, enthalten diese E-Mails aber zugleich den Vermerk, dass diese lediglich Informationszwecken dienen und der Absender mit E-Mail keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgibt, ist zumindest zweifelhaft, ob eine wirksame Beschwerde oder ein wirksamer Vorlageantrag vorliegt und ist dem Absender gemäß § 86a Abs 1 BAO die unterschriebene Bestätigung des jeweiligen Anbringens aufzutragen.