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VwGH: Nur fixe Gehaltsbestandteile sind für den Zuzugsfreibetrag relevant
In das Bruttojahresgehalt für Zwecke des Zuzugsfreibetrags sind nur unbedingt zustehende Gehaltsteile miteinzurechnen (insbesondere Grundgehalt, Sonderzahlungen, laufende Sachbezüge [etwa für einen PKW] und laufend gebührende Zulagen). Pauschale Kostenersätze wie ein Umzugskostenaufwand, Reisezuschüsse oder Einmalzahlungen gehören nicht zum laufenden Entgelt und können damit keinen Zugang zu einer Zuzugsbegünstigung vermitteln.
Sachverhalt: Ein in Kanada ansässiger promovierter Elektronik- und IT-Techniker verlegte im Jänner 2019 seinen Hauptwohnsitz nach Österreich, um bei einer österreichischen Arbeitgeberin als Ingenieur im Bereich der Forschung und Entwicklung tätig zu werden. Im Februar 2019 übersiedelte seine Familie ebenfalls nach Österreich. Der Antrag auf Zuerkennung des Zuzugsfreibetrages nach § 103 Abs 1a EStG wurde mit der Begründung abgewiesen, dass das vereinbarte All-in-Bruttojahresentgelt lediglich 60.200 Euro betrage und damit unter dem für die Blaue Karte EU erforderlichen Mindestjahresgehalt von 62.265 Euro (dem Eineinhalbfachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten; Wert für das Jahr 2019) liege. In dieses Bruttojahresgehalt seien nur die regelmäßig...