Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH: Keine Nachsicht für den Leistungsempfänger bei einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer bereits an den insolventen Leistenden erstattet wurde
In seinem Urteil vom , H-GmbH, C-83/23, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob einem Leistungsempfänger, dem der Vorsteuerabzug für eine von einem Leistenden zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer versagt wurde, Nachsicht zu gewähren ist, wenn die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer dem Leistenden, der zwischenzeitig insolvent ist, erstattet wurde. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Die H-GmbH (im Folgenden: H), die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits, ist Rechtsnachfolgerin einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Deutschland (im Folgenden: KG), deren Geschäftsgegenstand ua das Sale-and-lease-back-Geschäft von Mobilien war. Im Ausgangsrechtsstreit geht es um sechs Sale-and-lease-back-Geschäfte, die die KG mit der ebenfalls in Deutschland ansässigen E-GmbH in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2012 tätigte. Dabei erwarb die E-GmbH jeweils ein neues Motorboot von der in Italien ansässigen E sr. Die Rechnungen hierfür wurden ohne Ausweis von Mehrwertsteuer mit dem Hinweis auf eine „innergemeinschaftliche Lieferung“ ausgestellt. Der Kaufpreis für jedes Boot wurde in voller Höhe von der E-GmbH entrichtet. Nach jedem diese...