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Ungültiger Ausweis gemäß § 29b Abs 1 STPO 1960
Entscheidung: RV/7500503/2023; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 5 Abs 2 und 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung; § 29b StVO 1960.
Durch die Verwendung eines ungültigen Ausweises gem § 29b Abs 1 STVO 1960 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone wird die Kennzeichnungspflicht gem § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung verletzt, selbst wenn bereits ein Verfahren zur Ausstellung eines neuen Behindertenausweises und eines Ausweises nach § 29b Abs 1 läuft.