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Antrag auf Nichtfestsetzung war nur in der ersten Steuererklärung zulässig
Ein gemäß § 16 iVm § 1 Abs 2 UmgrStG idF vor AbgÄG 2015 gestellter Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld ist nur in der „ersten“ Abgabenerklärung zulässig. Die Rechtsansicht, ein solcher Nichtfestsetzungsantrag könne bis zur „Rechtsgültigkeit“ des Körperschaftsteuerbescheids gestellt werden, ist für das BFG im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 2 UmgrStG idF vor AbgÄG 2015 nicht nachvollziehbar.
1. Der Fall
Die in der Schweiz ansässige XY AG (Beschwerdeführerin bzw kurz Bf) war seit dem Jahr 2003 an der in Wien operativ tätigen ABC Ges.m.b.H & Co Nfg KG (kurz AB KG) als Kommanditistin vermögensbeteiligt, wobei die von der AB KG erzielten Ergebnisse jeweils in einem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO mit Wirkung für sämtliche Beteiligte festgestellt wurden. Das Besteuerungsrecht an den der Bf aufgrund dieser Feststellungsbescheide zugewiesenen Einkünfte stand unstrittig Österreich zu, weshalb der Bf als beschränkt Steuerpflichtiger Körperschaftsteuer vorgeschrieben wurde.
Im betrachtungsgegenständlichen Zeitraum betrug der Mitunternehmeranteil der XY AG 35 %. Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom brachte die Bf diesen Mitunternehmeranteil nach Art III UmgrStG in die Komplementärgesellschaft der AB KG, die ABC Ges.m.b.H. (kurz AB GmbH), ein. Die Einbringung erfolgte auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum und gegen Gewährung von neuen Geschäftsanteilen.
S. 293 Mit dem Sacheinlage- und Einbringungsvertrag wurden auch alle übrigen Mitunternehmeranteile an der AB KG in die AB GmbH als übernehmende Gesellschaft eingebracht, sodass das Vermögen der AB KG infolge der Einbringung auf den einzig verbliebenen Gesellschafter, die AB GmbH, nach § 142 UGB anwuchs.
Körperschaftsteuererklärung für 2012: Im Juli 2014 reichte die XY AG beim Finanzamt Wien 1/23 ihre Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2012 ein. Dabei gab sie inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 579.262,04 Euro an und meldete offene Verlustabzüge von 151.641,35 Euro. Mit dem verfahrensgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom wurde die Bf unter Heranziehung der erklärten Einkünfte sowie eines zu Gunsten der Bf richtiggestellten Verlustabzugs in Höhe von 153.330,83 Euro sodann veranlagt und das Einkommen der Bf folgerichtig mit 425.931,21 Euro bzw die Körperschaftsteuer mit 106.483,00 Euro festgesetzt.
Beschwerde vom 19. 8. 2014: Am erhob die Bf Beschwerde und übermittelte dem Finanzamt eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2012 mit Einkünften in Höhe von 353.382,92 Euro. Begründend verwies die Bf darauf, dass die im Rahmen der Einbringung zu realisierenden stillen Reserven zu hoch, nämlich mit 581.086,04 Euro, statt korrekterweise mit 355.206,92 Euro angesetzt wurden, weshalb der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid zu korrigieren sei.
Gemäß den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf hatte der Mitunternehmeranteil der Bf zum Stichtag einen (negativen) steuerlichen Buchwert von -246.807,18 Euro, der (positive) Verkehrswert betrug laut Gutachten 154.700,00 Euro, sodass gemäß § 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG ein Tausch-/Veräußerungsgewinn von 401.507,18 Euro anzusetzen sei. Unter Berücksichtigung des laufenden (negativen) Ergebnisses für dieses Jahres 2012 in Höhe von -48.124,26 Euro würden sich bei der Bf laut berichtigter Körperschaftsteuererklärung deshalb inklusive des Rechts- und Beratungsaufwands von -1.824,00 Euro insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 353.382,92 Euro ergeben.
Beschwerdevorentscheidung vom : Das Finanzamt gab daraufhin der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom statt. Dabei wurden die Einkünfte erklärungsgemäß mit 353.382,92 Euro festgesetzt, weshalb sich unter Berücksichtigung eines wiederum zu Gunsten der Bf geänderten Verlustabzugs von nunmehr 160.821,47 Euro ein Einkommen der Bf von 192.561,45 Euro bzw eine Körperschaftsteuer von 48.140,00 Euro ergaben.
Vorlageantrag vom und Antrag auf Nichtfestsetzung: Innerhalb verlängerter Frist und nach Entrichtung dieser Körperschaftsteuer brachte der steuerliche Vertreter der Bf mit Schriftsatz vom neuerlich eine „Beschwerde“ (gemeint offenkundig einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) sowie ausdrücklich einen „Antrag auf Nichtfestsetzung der Körperschaftsteuer“ ein.
Begründet wurde der Vorlageantrag damit, dass Österreich zwar im Zuge der Einbringung des Mitunternehmeranteils das Besteuerungsrecht an den einbringungsgeborenen Anteilen der Bf an der AB GmbH verliere, der Bf allerdings entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs 2 Z 1 und Z 2 UmgrStG als Drittstaatansässige die Möglichkeit der Nichtfestsetzung der aus der Zwangsaufwertung resultierenden Steuer offenstehen müsse. Mit Verweis auf Beiser wurde dies auf dem Argument gestützt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) auch die Einbringung von Mitunternehmeranteilen nach Art III UmgrStG erfasst, sodass neben EU- und EWR-Ansässigen auch für Ansässige S. 294 aus Drittstaaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe die Möglichkeit bestehen müsse, einen Aufschub der Besteuerung zu beantragen.
Ergänzungsersuchen vom : Infolge eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts vom übermittelte der steuerliche Vertreter der Bf noch eine Reihe von Unterlagen, unter anderem eine neuerlich berichtigte Körperschaftsteuererklärung für dieses Jahr 2012 mit unveränderten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 353.382,92 Euro. Zudem wurde in dieser Erklärung nunmehr unter dem Punkt Neuntens („Nichtfestsetzung der Steuer“) explizit die Kz 805 angekreuzt („Es wird gemäß § 6 Z 6 lit. b EStG 1988 oder nach dem Umgründungssteuergesetz beantragt, die Steuerschuld nicht festzusetzen für einen in den Einkünften enthaltenen Betrag von (...)“) und ein Betrag von 50.435,00 Euro angeführt. Bei diesem Betrag handelt es sich nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bf laut Beilagen um die Körperschaftsteuer selbst.
Vorlage an das BFG: Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerdesache mit Vorlagebericht vom dem BFG vor.
Feststellungsverfahren der AB KG: Hinsichtlich des Feststellungsverfahrens der KG ist festzuhalten, dass die erste Feststellungserklärung 2012 im Dezember 2013 von der AB GmbH, als Rechtsnachfolgerin der AB KG, beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde. Gemäß dieser Erklärung wurden der Bf, als beteiligter Gesellschaft, noch Einkünfte von 581.086,04 Euro zugerechnet. In der Folge führte das Finanzamt eine dieses Jahr 2012 betreffende Außenprüfung durch. Im Zuge der Außenprüfung wurde eine berichtigte Feststellungserklärung 2012 eingereicht und der Bf nunmehr Einkünfte von 355.206,92 Euro zugerechnet. Die Außenprüfung wurde sodann ohne Feststellungen mit dem „Nullbericht“ vom abgeschlossen. Letztlich erließ das Finanzamt am den Feststellungsbescheid 2012 und folgte darin der berichtigten Feststellungserklärung.
2. Die Entscheidung
Über die vorliegende Beschwerde hat das BFG wie folgt erwogen:
Der Umstand, dass mit dem Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom sämtliche Mitunternehmer, mithin auch die Bf, ihre Mitunternehmeranteile an dieser AB KG in die AB GmbH als übernehmende Gesellschaft unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art III UmgrStG rückwirkend zum einbrachten und die Bf als Gegenleistung Kapitalanteile an der AB GmbH erhielt, führte, wie vom steuerlichen Vertreter der Bf zu Recht ausgeführt, dazu, dass Österreich das Besteuerungsrecht an diesen Gegenleistungsanteilen zur Gänze verlor und in Bezug auf die in der Schweiz, mithin in einem Drittland ansässige Bf aufgrund der unstrittigen Gesetzeslage die Regelung des § 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG zur Anwendung kommen musste. Dieser Vorgang führte demnach aufgrund des Verweises auf § 6 Z 14 EStG 1988 zu einer fiktiven Veräußerung und Realisation der stillen Reserven bzw wie das FA im Vorlagebericht zu Recht ausführte zu einer entsprechenden „Zwangsaufwertung“.
Folgerichtig wurden im vom FA Wien 2/20/21/22 im Feststellungsverfahren 2012 diese im Rahmen der Einbringung zu realisierenden stillen Reserven bei der Bf ermittelt und letztlich nach einer erfolgten Außenprüfung mit dem Feststellungsbescheid vom S. 295 der Bf Einkünfte von 355.206,92 Euro mit einem darin enthaltenen „Veräußerungsgewinn Anteilsveräußerung“ von 401.507,18 Euro zugewiesen.
Wie vom steuerlichen Vertreter der Bf gleichfalls zu Recht ausgeführt wurde, besteht gemäß § 16 UmgrStG im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreich im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, im beschwerdegegenständlichen Jahr 2012 die in § 1 Abs 2 UmgrStG verankerte Begünstigungsvorschrift eines Steueraufschubs dergestalt, dass auf Antrag die Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) nicht festzusetzen ist.
Laut dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bf im Vorlageantrag vom soll trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts dieses „Nichtfestsetzungskonzept“, aus europarechtlichen Überlegungen auch hinsichtlich der in der Schweiz ansässigen Bf, angewendet werden können, da die Schweiz durch eine Vielzahl von bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union verbunden ist und zudem gleichfalls eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht. Ohne auf diese europarechtlichen Überlegungen [...] eingehen zu wollen bzw zu müssen, ist diesen Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf Folgendes entgegenzuhalten:
Der steuerliche Vertreter der Bf geht im erwähnten Vorlageantrag, in dem ausdrücklich der Antrag auf Nichtfestsetzung der Körperschaftsteuer gestellt wurde, explizit davon aus, dass ein solcher Antrag gemäß § 16 iVm § 1 Abs 2 UmgrStG„innerhalb der Beschwerdefrist und vor Rechtsgültigkeit des Bescheides“ gestellt werden könne. Dessen ungeachtet stellte er zudem aber auch noch - offenkundig aus Vorsichtsgründen - in der berichtigten Körperschaftsteuererklärung vom diesen Antrag, indem er darin die Kz 805 ankreuzte. Dass vom steuerlichen Vertreter der Bf entgegen dem Wortlaut dieser Kz 805 nicht der entsprechende Einkünfteanteil, sondern die - noch dazu aufgrund eines unrichtigen Verlustabzugs unrichtig ermittelte - Körperschaftsteuer angegeben wurde, ist nach den weiteren Ausführungen ohne Belang.
Diese Rechtsansicht des steuerlichen Vertreters der Bf, ein solcher Nichtfestsetzungsantrag könne bis zur „Rechtsgültigkeit“ des Körperschaftsteuerbescheids gestellt werden, ist aber für das BFG im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 2 UmgrStG nicht nachvollziehbar. Darin heißt es nämlich seit dem BudBG 2007, BGBl I 2007/24, ausdrücklich, dass dieser Antrag zwingend „in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft“ zu stellen ist. Nach den entsprechenden ErlRV 43 BlgNR 23. GP, 25, soll mit dieser Ergänzung des § 1 Abs 2 zweiter Satz UmgrStG klargestellt werden, „dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld analog zur Regelung des § 6 Z 6 EStG 1988 von der übertragenden Körperschaft in der Körperschaftsteuererklärung des Veranlagungsjahres, in das der Verschmelzungsstichtag fällt, zu stellen ist.“
Hinsichtlich dieser Bestimmung des § 6 Z 6 EStG 1988, in der es in ähnlicher Weise um die Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland bzw um die Verlegung von Betrieben sowie Betriebsstätten ins Ausland und die damit einhergehende „Entstrickungsbesteuerung“ geht, ist darauf zu verweisen, dass sowohl im Rahmen des „Nichtfestsetzungskonzepts“ als auch des ab gültigen „Ratenzahlungskonzepts“ explizit auf einen in der Steuererklärung gestellten Antrag abgestellt wird. Die gesetzliche Verankerung erfolgte mit dem BGBl I 34/2005, wobei es in den ErlRV 848 BlgNR 22. GP, 4, wie folgt heißt: „Es wird präzisiert, dass der Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden kann. Eine spätere Nachholung des Antrages (insbesondere in einer Berufung gegen einen im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid) ist damit nicht zulässig.“
S. 296 In diesem Sinne geht die herrschende Lehre in Bezug auf § 1 Abs 2 UmgrStG davon aus, dass dieser Antrag, wird er nicht in der ersten Steuererklärung gestellt, nicht nachgeholt werden kann. Diese von der herrschenden Lehre vertretene Rechtsansicht kann sich zudem auch auf die Rechtsprechung des VwGH stützen.
Was den beschwerdegegenständlichen Nichtfestsetzungsantrag anbelangt, wurde letztlich auch schon vom BFG im Erkenntnis vom , RV/2100886/2014, zu Recht erkannt, dass ein gemäß § 31 Abs 2 Z 2 EStG 1988 idF vor BudBG 2011 gestellter Antrag auf Nichtfestsetzung der entstandenen Steuerschuld nur in der „ersten“ Abgabenerklärung zulässig ist.
Für die gegenständliche Beschwerdesache bedeuten diese Ausführungen Folgendes:
Unstrittig wurde von der Bf in ihrer „ersten“ Körperschaftsteuererklärung, beim Finanzamt im Juli 2014 eingereicht, kein solcher Nichtfestsetzungsantrag gestellt.
Auch in der „zweiten“ Körperschaftsteuererklärung, die vom steuerlichen Vertreter der Bf zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz vom dem Finanzamt übermittelt wurde, wurde kein solcher Nichtfestsetzungsantrag gestellt.
Der steuerliche Vertreter der Bf gab vielmehr erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom und nach Entrichtung der vorgeschriebenen Körperschaftsteuer im Vorlageantrag vom ausdrücklich einen solchen Nichtfestsetzungsantrag ab, und konkretisierte diesen zudem in einer „dritten“ Körperschaftsteuererklärung vom durch das Ankreuzen der Kz 805.
Im Hinblick auf diesen unstrittigen Verfahrensgang ist aber angesichts der herrschenden Lehre zur vom steuerlichen Vertreter angesprochenen Bestimmung des §§ 16 iVm 1 Abs 2 UmgrStG und der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die unbestreitbare Schlussfolgerung zu ziehen, dass auch bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässigen Steuerpflichtigen diese Begünstigungsbestimmung bei der vorliegenden Sachlage aufgrund der nicht rechtzeitigen Stellung eines Nichtfestsetzungsantrags nicht anwendbar wäre.
Die vom steuerlichen Vertreter der Bf erstmals im Vorlageantrag vom konkret vorgebrachten europarechtlichen Einwendungen gegen diese im UmgrStG enthaltenen Differenzierungen zwischen der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe und den übrigen (Dritt-)Staaten erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbeachtlich.
3. Praxishinweise
3.1. Ratenzahlungs- und Nichtfestsetzungskonzept
Der diskussionsgegenständliche Fall betrifft das sog Nichtfestsetzungskonzept und somit die nach alter Rechtslage (§ 16 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 UmgrStG idF vor AbgÄG 2015) bestehende Möglichkeit für Einbringende, statt einer einbringungsbedingten Sofortbesteuerung einen Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Realisierung oder dem S. 297 sonstigen Ausscheiden des eingebrachten Vermögens zu wählen. Hiernach konnte die Bemessungsgrundlage auf Antrag des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung „ausgeklammert“ und zB bis zur späteren Veräußerung des eingebrachten Vermögens evident gehalten werden.
Dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge stand das Nichtfestsetzungskonzept nur EU-Ansässigen, oder Einbringenden aus einem EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe offen. Für in Drittstaaten ansässige Einbringende bestand diese Möglichkeit nicht. Wie von Beiser aufgezeigt, bestehen europarechtlich jedoch durchaus Argumente, die dafür sprechen, dass das Nichtfestsetzungskonzept auch für Ansässige aus Drittstaaten mit einer umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe zugänglich hätte sein müssen. Final wird diese Frage jedoch nur durch den EuGH geklärt werden können.
Mit dem AbgÄG 2015 wurde das Nichtfestsetzungskonzept für Umgründungen, die nach dem beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden, zugunsten des Ratenzahlungskonzepts aufgegeben. Anders als das Nichtfestsetzungskonzept sieht das Ratenzahlungskonzept keine Ausklammerung der Bemessungsgrundlage vor; stattdessen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine ratenweise Entrichtung der Steuerschuld beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage und damit auch die Steuerschuld werden insofern auch durch laufende Verluste und Verlustvorträge beeinflusst, es kommt also - anders als im Rahmen des früheren Nichtfestsetzungskonzepts - zu einer „Zwangsverlustverwertung“.
Auch das Ratenzahlungskonzept steht dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge nur EU- bzw EWR-ansässigen Einbringenden offen. Das bisherige Erfordernis, dass mit dem jeweiligen EWR-Staat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ist jedoch mit dem JStG 2018 entfallen. Die oa europarechtlichen Argumente von Beiser für Drittstaatsansässige gelten auch hier sinngemäß.
3.2. Nachholverbot des Antrages
Die Anwendung des betrachtungsgegenständlichen Nichtfestsetzungskonzepts (und auch des Ratenzahlungskonzepts idF nach AbgÄG 2015) ist antragsgebunden. Der Antrag ist dabei im Rahmen der erstmaligen Einbringung der betreffenden Körperschaftsteuererklärung zu stellen. Eine spätere Nachholung des Antrags, zB im Rahmen einer Bescheidbeschwerde oder einer Betriebsprüfung, wird allgemein als nicht zulässig erachtet. Nach der früheren herrschenden Ansicht wurde jedoch noch vertreten, dass ein Antrag bis zur Rechtskraft möglich sein müsste.
Nach der Verwaltungspraxis stellen lediglich solche Konstellationen eine Ausnahme dar, in denen Umgründungen erst nach einer bereits abgegebenen KörperschaftsteuerS. 298 erklärung wirksam werden. In diesen Fällen wird ein Nachholen über Korrektur dieser Erklärung für Ratenzahlung- als auch Nichtfestsetzungsantrag als zulässig erachtet. Ein „Nachholen“ im Sinne einer zweiten korrigierten Erklärung ist jedoch auch in diesen Fällen nicht möglich.
Im betrachtungsgegenständlichen Fall vertritt das BFG im Sinne der aktuell herrschenden Rechtsansicht sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und des BFG, dass der Antrag nur im Rahmen der ersten Steuererklärung gestellt werden kann und erklärt ein späteres Nachholen für als nicht zulässig. Aufgrund des in diesen Punkten unveränderten Gesetzeswortlautes gilt dies grundsätzlich auch für das mit dem AbgÄG 2015 eingeführte Ratenzahlungskonzept.
Mit dem AbgÄG 2023 wurde jedoch die neue Generalnorm des § 39 Abs 4 EStG eingeführt, wonach Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck, oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollen derartige Anträge jedoch auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw zurückgezogen werden können. Gemäß § 24 Abs 3 Z 1 KStG ist § 39 Abs 4 EStG in gleicher Weise auch für die Körperschaftsteuerveranlagung maßgebend.
Parallel zur Einführung der Generalnorm wurde der letzte Halbsatz des § 1 Abs 2 UmgrStG „ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“ dahingehend verändert, dass die Wortfolge „ auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages“ durch „ auf Antrag“ ersetzt wurde.
Für zukünftige Ratenzahlungsanträge bedeutet dies, dass der Antrag auf Ratenzahlung - unverändert - in der Steuererklärung zu stellen ist. Wurde eine solche Antragstellung allerdings (wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die Nichtfestsetzung) unterlassen, soll sie aber - aufgrund der Streichungen in § 1 Abs 2 UmgrStG - nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (zB im Rahmen einer Beschwerde, oder eines wiederaufgenommenen Verfahrens) nachgeholt werden können.
3.3. Zu berücksichtigender Betrag in der Körperschaftsteuererklärung
Hinsichtlich des Ausfüllens des Antrags in der Steuererklärung wird vor dem Hintergrund der obigen konzeptionellen Ausführungen zur Nichtfestsetzung deutlich, dass von der Bf im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtfestsetzung in der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung die Bemessungsgrundlage einzutragen gewesen wäre. Im betrachtungsgegenständlichen Fall wurde jedoch versehentlich die errechnete Steuer in der Erklärung eingetragen.
Es ist jedoch zu beachten, dass selbst beim Ratenzahlungskonzept, das konzeptionell die Zahlung der Steuerschuld in Raten vorsieht, die Bemessungsgrundlage einzutragen ist. Konkret ist in der Steuererklärung unter Punkt Zwölftens (Entrichtung der Steuer in Raten, Nichtfestsetzung) in Kz 978 der Gesamtbetrag einzutragen, für den die Steuer in Raten zu entrichten ist. Durch Eintragung in den nachfolgenden Kz 559 (Verteilung auf fünf Jahre betreffend Anlagevermögen) bzw Kz 991 (Verteilung auf zwei Jahre betreffend Umlaufvermögen) wird sodann die darauf entfallende Steuer verteilt und die erste Rate im Rahmen des ergehenden Veranlagungsbescheides vorgeschrieben.
S. 299 Auf den Punkt gebracht
Ein Antrag auf Nichtfestsetzung bzw Antrag auf Ratenzahlung konnte nach bisheriger Rechtslage und Auffassung des BFG nur im Rahmen der erstmaligen Einbringung der betreffenden Körperschaftsteuererklärung gestellt werden.
Eine spätere Nachholung des Antrags (zB im Rahmen einer Bescheidbeschwerde oder einer Betriebsprüfung) wird aufgrund des Gesetzeswortlauts idF vor AbgÄG 2023 als nicht zulässig erachtet.
Mit dem AbgÄG 2023 wird in § 39 Abs 4 EStG eine Generalnorm eingeführt, wonach, soweit nichts anderes bestimmt ist, derartige Anträge auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich ausgeübt oder geändert bzw zurückgezogen werden können sollen.
Aufgrund der ebenfalls mit dem AbgÄG 2023 erfolgten punktuellen Anpassungen des § 1 Abs 2 UmgrStG wurde der bisher entgegenstehende Gesetzeswortlaut gestrichen, sodass künftig ein nachträgliches Stellen eines Antrages auf Ratenzahlung iVm § 39 Abs 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
