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ÖBA 11, November 2024, Seite 815

Unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ist für den Beginn der Verjährungsfrist von Kosten, die für den Abschluss eines Hypothekardarlehensvertrages angefallen sind, nicht nur entscheidend, ob der Verbraucher Kenntnis von den Umständen hat, die die Missbräuchlichkeit der Klausel begründen, sondern auch, ob er deren rechtliche Bedeutung versteht. Ein entsprechender Kenntnisstand des Verbrauchers kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil eine ständige nationale Rsp zur Missbräuchlichkeit dieser Klauseln existier

EuGH

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art 16 Abs 1 - Vertragliche Rechte und Pflichten - Vorzeitige Rückzahlung - Ermäßigung der Gesamtkosten des Verbraucherkredits - Verlust einer Ausfertigung des Vertrags - Recht, vom Kreditgeber eine Zweitausfertigung des Vertrags zu erhalten;

https://doi.org/10.47782/oeba202411081506

1.

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, mit der dem Verbraucher die Kosten des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags auferlegt werden, der Anspruch auf Erstattung solcher Kosten einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich die Wirkungen dieser Klausel erschöpft haben, weil die letzte Zahlung der Kosten geleistet wurde, ohne dass es insoweit als relevant angesehen würde, dass derS. 816 Verbraucher von der rechtlichen Würdigung dieses Sachver...

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