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Gemeinnützige Bauvereinigungen sind grundsätzlich in den Konsolidierungskreis iSd CRR einzubeziehen
Verordnung (EU) Nr 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 (CRR); § 3 Abs 3 Z 3 BWG; § 30 Abs 1 BWG;
https://doi.org/10.47782/oeba202411081504
Gemeinnützige Bauvereinigungen sind grundsätzlich in den Konsolidierungskreis einzubeziehen, die FMA kann davon gem Art 19 Abs 2 CRR Ausnahmen bewilligen.