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Keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Zwischensteuer
Mit dem System der Zwischenbesteuerung ist die inländische Privatstiftung mit einer Spezialbesteuerung in der Körperschaftsteuer ausgestattet. Da der Zwischenbesteuerung nur bestimmte, taxativ aufgezählte Einkünfte unterliegen und diese weder bei den Einkünften noch beim Einkommen der Privatstiftung zu berücksichtigen sind, ist eine von der Körperschaftsbesteuerung gesonderte Veranlagung auf Ebene der Privatstiftung geboten.
Das BFG hatte zu entscheiden, ob ausländische Quellensteuern auf die Zwischensteuer anrechenbar sind. Die rechtliche Analyse des BFG führte in der Folge unter Einbeziehung der Rechtsprechung zum Anrechnungshöchstbetrag letztendlich zur Nichtanrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Zwischensteuer, was der VwGH jüngst bestätigte.
1. Der Fall
Die inländische Privatstiftung erzielte im Beschwerdezeitraum neben steuerfreien Beteiligungserträgen nur zwischensteuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Die Zuwendungen an Begünstigte überstiegen jedoch die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, wodurch keine Zwischenbesteuerung erfolgte. Die Beschwerdeführerin (Bf) argumentierte, ...