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ÖBA 11, November 2024, Seite 814

Zur Unterscheidung von individueller und kollektiver Portfolioverwaltung

VwGH

§ 28 Abs 1 Z 3 InvFG 2011, WAG 2018;

https://doi.org/10.47782/oeba202411081401

Bei einer Übertragung von Aufgaben nach § 28 Abs 1 Z 3 InvFG 2011 betreibt der Dritte eine individuelle Portfolioverwaltung und er unterliegt den Regelungen des WAG 2018 (und nicht den Regelungen des InvFG 2011 für die kollektive Portfolioverwaltung). Die „Produktion“ von Kapitalanlagefonds (Fondsauflage, laufende Verwaltung, Produkttransparenz) regelt das InvFG 2011, den (Dritt-)Vertrieb der Fondsanteilsscheine das WAG 2018. Vom WAG 2018 ist nur die individuelle, nicht jedoch die kollektive Portfolioverwaltung erfasst. Soweit die FMA in diesem Zusammenhang eine Aufsichtslücke befürchtet, kann diese im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht geschlossen werden.

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Universität Linz
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