Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Pfandbestellung
https://doi.org/10.47782/oeba202411081301
So wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand bestellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt. Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge - wie hier die Kl als (Minderheits-)Gesellschafter der Erstbekl als Kreditnehmerin - in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann.
Aus der Begründung:
[...]
[2] 2.1. Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt nach stRsp mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht (RS0116829). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen gilt, dass nur in besonderen Ausnahmefällen eine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen besteht, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrags Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldn...