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Schrothkur als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: RV/4100154/2023; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 Abs 1, 2 und 3 EStG.
Eine Schrothkur stellt nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn im vorfeldweisen ärztlichen Gutachten auch nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen triftigen medizinischen Gründen gerade diese Kur am genannten Ort absolviert werden muss.