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BFGjournal 9, September 2023, Seite 288

Schrothkur als außergewöhnliche Belastung

Entscheidung: RV/4100154/2023; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 34 Abs 1, 2 und 3 EStG.

Eine Schrothkur stellt nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn im vorfeldweisen ärztlichen Gutachten auch nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen triftigen medizinischen Gründen gerade diese Kur am genannten Ort absolviert werden muss.

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