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Klauselnichtigkeit und Rechtskraft
§§ 879, 1000 ABGB; § 6 KSchG; § 165a VersVG; § 411 ZPO.
https://doi.org/10.47782/oeba202411079501
Durch die Rechtskraft der Vorentscheidung wird auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben. Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht.
Die Frage, ob es der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz erfordert, sich über die nationalen Rechtskraftregeln hinwegzusetzen, um das Aufgreifen missbräuchlicher Vertragsklauseln iSd Klausel-RL zu gewährleisten, stellt sich nicht, wenn - wie hier - ein Versicherungsnehmer nach § 165a VersVG vom Versicherungsvertrag zurücktritt und das bereits zu einer Vertragsaufhebung mit schuldrechtlicher ex tunc Wirkung geführt hat. Der Effektivitätsgrundsatz erfordert aber keine Einschränkung österreichischer Rechtskraftregeln, um - für den Kl ohnedies nicht verbindliche - vermeintlich missbräuchliche Vertragsklauseln aufzugreifen.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl schloss 1997 mit der Rechtsvorgängerin der Bekl eine fon...