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Anwendbarkeit der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs 1 EStG 1988 bei einer Grenzgängerin?
Bezieht eine Grenzgängerin im Nachbarland nichtselbständige Einkünfte und werden ihr keine sonstigen Bezüge ausbezahlt, so garantiert der EG-Vertrag einem Unionsbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Bekommt die Grenzgängerin nur zwölf Monatsbezüge ausbezahlt, dürfen diese nicht in 14 Monatsbezüge aufgeteilt und zwei davon begünstigt besteuert werden.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) wohnte im Streitzeitraum in Österreich. Sie arbeitete zudem das ganze Jahr über bei einer GmbH in Deutschland und war Grenzgängerin.
Ihr Bruttoeinkommen betrug 24.600,00 Euro, davon wurden 4.963,08 Euro an Sozial(versicherungs)beiträgen einbehalten. Sonstige Bezüge, die neben dem laufenden Arbeitslohn nicht monatlich gewährt werden (Kz 351), erhielt die Bf nicht.
Im Einkommensteuerbescheid wurde die Einkommensteuer nach Tarif festgesetzt, sonstige Bezüge wurden nicht angesetzt.
Die Bf fühlte sich dadurch benachteiligt, dass, würde sie in Österreich arbeiten und hätte sie ein Bruttojahreseinkommen von 24.600...