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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2024, RV/2100236/2024

Kein Familienbeihilfenanspruch bei Überschreiten der zulässigen Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 auch wenn die Meldung über den Wegfall des Anspruches erfolgte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Veronika Grünwald, die Richterin **Ri1*** sowie die fachkundigen Laienrichter **SenLR1** und **SenLR2** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SVNR ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend den Sohn ***2*** ***3***, SVNR ***4***, für den Zeitraum 1/2023 bis 9/2023, Steuernummer Bf. 69-201/1463, in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF** in der Senatssitzung vom 23. Okober 2024 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn ***3*** der Beschwerdeführerin (Bf.) für den Zeitraum 1/2023 bis 9/2023 zurückgefordert, weil dieser nach seinem 20. Geburtstag im Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro habe (§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 1 EStG 1988, gültig für Anspruchszeiträume ab Jänner 2020).

Dagegen erhob die Bf. Beschwerde vom und führte aus:
Als Begründung für die Rückforderung geben Sie an, dass mein Sohn die Zuverdienstgrenze für das Jahr 2023 überschritten hätte.
"Ich habe Ihnen die Mitteilung über den Wegfall der Familienbeihilfe ab September 2023 bereits übermittelt. Es ist daher das zu versteuernde Einkommen für den Zeitraum Jänner - August 2023 für die Berechnung der Zuverdienstgrenze heranzuziehen.
Aus meiner Sicht überschreitet mein Sohn für den oben genannten Zeitraum die Zuverdienstgrenze nicht. Des Weiteren halte ich fest, dass selbst bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nur der übersteigende Betrag zurückzuzahlen wäre.
Ich vertrete daher die Auffassung, dass mir die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
von Jänner 2023 - August 2023 zustehen und die Rückforderung zu unrecht erfolgte.
Studienbestätigung und Studienblatt lege ich der Ordnung halber diesem Schreiben bei."

Nach Übermittlung des angeforderten Einkommensteuerbescheid des Sohnes für das Jahr 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom ab:
"Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
a) minderjährige Kinder
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihrs Berufes nicht möglich ist.
§ 5 Abs 1 FLAG 1967 sieht vor:
Ein zu versteuerndes Einkommen (
§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen ( § 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs 2 FLAG (im Falle Ihres Sohnes ***3*** beträgt die Familienbeihilfe monatlich € 174,70) gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag.
Lt. dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2023 Ihres Sohnes
***3*** beträgt das maßgebliche Einkommen € 28.774,32.
Für das Jahr 2023 steht Ihnen für Ihren Sohn somit keine Familienbeihilfe zu. Die Rückforderung erfolgte zu Recht.
"

Im Vorlageantrag vom führte die Bf. aus:
"Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom , bzw. möchte ich diese wie folgt ergänzen:
Gemäß §§ 2, 3, 6, 12 und 25 FLAG hat ein Familienbeihilfenbezieher die Verpflichtung jegliche Änderungen der Verhältnisse, die nach Gewährung einer Familienbeihilfe eingetreten sind und die bewirken, dass der Anspruch auf die gewährte Familienbeihilfe erlischt und damit kein Bezug der Familienbeihilfe mehr gegeben ist, umgehend dem Wohnsitzfinanzamt bekannt zu geben. Nach Bekanntwerden, dass der Vertrag bei Arbeitgeber (… …) meines Sohnes verlängert wird und er damit die Zuverdienstgrenze überschreiten wird, bin ich meiner Verpflichtung umgehend nachgekommen und habe ich den Wegfall der Familienbeihilfe im September 2023 bekannt gegeben.
Ich konnte weder im Frühjahr 2023 und schon gar nicht Ende 2022 wissen, dass mein Sohn die zulässige Einkommensgrenze für 2023 überschreiten würde. Daher habe ich den Wegfall erst im September 2023 melden können.
Ich halte nochmals fest, dass ich meiner Mitteilungspflicht nachgekommen bin und vertrete die Auffassung, dass die Rückforderung nicht zurecht besteht.
Ich beantrage eine Entscheidung durch den Senat."

Im Vorlagebericht vom wiederholte das Finanzamt wie in der BVE ausgeführt und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am fand die von der Bf. beantragte, nicht mündliche Senatssitzung statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn ***3*** der Bf. ist am **t*m**.2001 geboren und hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 1/2023 bis 9/2023 bzw. das gesamte Kalenderjahr 2023 das Bachelorstudium ***5*** und ***6*** erfolgreich betrieben. Auch für das Wintersemester 2023/2024 ist er für das Studium gemeldet.
Im gesamten Jahr 2023 war er beim ***AG*** nichtselbständig tätig (offensichtlich als ***7***) und erzielte laut Einkommensteuerbescheid 2023 vom ein steuerpflichtiges Einkommen von 28.774,32 Euro (Bruttobezüge 43.865 Euro).

Die Bf. hat für den Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe bezogen und meldete im September 2023, dass der Sohn die Zuverdienstgrenze überschreite und den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe.
Mit 10/2023 wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe für ***3*** eingestellt und die Familienleistungen für den Zeitraum 1/2023 bis 9/2023 zurückgefordert aufgrund des zu hohen, familienbeihilfenschädlichen Einkommens gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Einkommensnachweis und Studienbestätigungen samt Erfolgsnachweisen und den Datenbanken der Finanzverwaltung und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) bestimmt (auszugsweise):

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. […]

Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 109/2020 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 15.000,00 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 15.000,00 übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleibt gemäß § 5 Abs. 1 lit a FLAG 1967 das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht.

§ 10 Abs. 2 FLAG 1967:
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 61,80 Euro [ab ] für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob das Einkommen des gesamten Kalenderjahres 2023 für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze zu berücksichtigen ist oder ob nur der Zeitraum bis August 2023 heranzuziehen ist, wie es die Bf. einwendet, weil sie ihrer Meldepflicht mit dem frühestmöglichen Erkennen des Umstandes, dass der Sohn die Zuverdienstgrenze überschreiten wird, im September 2023, nachgekommen sei.

Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass § 10 Abs. 2 FLAG 1967 [… der FB-Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt ...] dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) besteht (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 5 FLAG Rz 1; ; ; ; ).

Ein entsprechendes Einkommen führt zu einer Verringerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe (vgl. ; ). Dies kann dazu führen, dass, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung entsprechende Einkommensdaten bereits vorliegen, die Auszahlung für das betreffende Kalenderjahr unter Umständen bis auf Null zu kürzen ist (vgl. ; ; ).

Wurde bereits ein rückblickend zu hoher Betrag ausbezahlt, ist mit Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 vorzugehen (vgl. ).

Dem Finanzamt ist daher zuzustimmen, dass nicht nur das in den Monaten Jänner bis August erzielte Einkommen zur Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen ist, sondern das Einkommen des gesamten Jahres 2023, da auch aufgrund der aufrechten Berufsausbildung des Sohnes für das gesamte Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe bestand (vgl. nochmals Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 5 Rz 1).

Kann auf Grund der Höhe des Einkommens die Einschleifregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht mehr angewendet werden und fällt deshalb die Familienbeihilfe zur Gänze weg, steht auch kein Kinderabsetzbetrag mehr zu. Die Rückforderung umfasst damit sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

Für den Kinderabsetzbetrag ist - ausschließlich - die Gewährung der Familienbeihilfe Anspruchsvoraussetzung, der Kinderabsetzbetrag wird somit (jedenfalls) schon dann zu Unrecht bezogen, wenn auch die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden ist (; vgl dazu Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 52).
Nach der stRsp des VwGH führt die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe automatisch dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. ; , ÖStZB 2014/466; , ÖStZB 2011/181, jeweils mwN). Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - nachträglich zurückgefordert wurde, wurde im entsprechenden Zeitraum demnach nicht iSd § 33 Abs. 3 EStG 1988 "gewährt" (vgl. ).

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden wäre (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Sohn der Bf. aufgrund seiner aufrechten Berufsausbildung das gesamte Kalenderjahr 2023 Anspruch auf Familienbeihilfe - und damit auch auf den Kinderabsetzbetrag - hatte und dass er ein Einkommen von 28.774,32 Euro erzielte.
Damit hat er die zulässige Einkommensgrenze von 15.000 Euro um 13.774,32 Euro weit überschritten und auch unter Berücksichtigung der Einschleifregelung keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe, und damit auch nicht auf den Kinderabsetzbetrag.
Der gesamte ausbezahlte Betrag für 1/2023 bis 9/2023 war daher zurückzufordern.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging daher zurecht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:
Bei Unsicherheit darüber, ob das Kind die Einkommensgrenze des jeweiligen Jahres überschreiten wird und um Rückforderungen zu vermeiden, kann auch erst nachträglich ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe (höchstens) für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ergibt sich die Abweisung klar aus dem insofern eindeutigen Gesetzestext, eine ordentliche Revision ist nicht zuzulassen.

Graz, am

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