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BFGjournal 9, September 2023, Seite 285

Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug von medizinischen und diätischen Produkten

Entscheidung: RM/7300004/2023; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 89 Abs 2 FinStrG.

Eine „Gefahr im Verzug“-Situation liegt vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgendeinem Grund gefährdet erscheint, wobei schon die geringste Gefahr zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag ausreicht, weil der Sicherungszweck im Vordergrund steht. Eine solche Gefahrensituation liegt jedenfalls vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde verzögert würde und dadurch gefährdet wäre (zB ).

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