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BFGjournal 7-8, August 2023, Seite 267

Haftungsinanspruchnahme nach Änderung der Gesellschafterstellung sowie Rechtsformwechsel von KG auf OG

Entscheidung: ; Revision zugelassen.

Norm: § 12 BAO iVm §§ 128 und 130 UGB.

§ 130 UGB (Haftung des eintretenden Gesellschafters) ist weit auszulegen. Die Haftungsbestimmung erfasst auch einen vormaligen Kommanditisten, der unbeschränkt haftender Gesellschafter wird. Ein solcher haftet somit nach Maßgabe des § 128 UGB auch für Abgabenschuldigkeiten, die vor seinem „Eintritt“, was in diesem Fall Wechsel der Gesellschafterstellung bedeutet, entstanden sind.

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