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Haftungsinanspruchnahme nach Änderung der Gesellschafterstellung sowie Rechtsformwechsel von KG auf OG
Entscheidung: RV/3100137/2023; Revision zugelassen.
Norm: § 12 BAO iVm § 128 und 130 UGB.
§ 130 UGB (Haftung des eintretenden Gesellschafters) ist weit auszulegen. Die Haftungsbestimmung erfasst auch einen vormaligen Kommanditisten, der unbeschränkt haftender Gesellschafter wird. Ein solcher haftet somit nach Maßgabe des § 128 UGB auch für Abgabenschuldigkeiten, die vor seinem „Eintritt“, was in diesem Fall Wechsel der Gesellschafterstellung bedeutet, entstanden sind.