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Ungültige UID der Empfänger bei angestrebten Dreiecksgeschäften
Sind an einem Reihengeschäft drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt, können die Sondervorschriften für Dreiecksgeschäfte gemäß Art 25 UStG zur Anwendung gelangen, was für den Erwerber mit wesentlichen Erleichterungen verbunden ist. Eine der dort genannten Voraussetzungen ist, dass in der Rechnung die UID-Nummer des Empfängers enthalten sein muss. Im gegenständlichen Fall strebte die beschwerdeführende GmbH als Erwerberin die Durchführung von Dreiecksgeschäften an, allerdings waren die UID-Nummern zweier Empfänger nicht mehr gültig. Somit war zu klären, ob ungeachtet dessen Dreiecksgeschäfte zu Stande kamen.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende GmbH (Bf) betrieb einen Großhandel mit Getreide, Mais, Ölsaaten, Futtermitteln und landwirtschaftlichem Saatgut. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Bf im Zusammenhang mit der Lieferung von Sojapellets an einen kroatischen und einen ungarischen Empfänger die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte zur Anwendung brachte, die UID-Nummern des kroatischen und des ungarischen Unternehmens jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gült...