Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verdeckte Gewinnausschüttung an den faktischen Machthaber
Die grundsätzlich vom Finanzamt getroffene Feststellung der verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8 KStG kann nur im Fall der subjektiven Willensentscheidung der Körperschaft, dem Gesellschafter bzw der Gesellschafterin eine Zuwendung zukommen zu lassen, rechtswirksam erfolgen. Die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung selbst kann in der Regel nur an den Gesellschafter bzw die Gesellschafterin in personam vorgenommen werden. Dieser Personenkreis ist jedoch im Einzelfall auf nahestehende Personen (zB nahe Angehörige, durch Freundschaft oder Geschäftspartnerschaft Verbundene) erweiterbar. Das BFG hat in seiner vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen der Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung an den faktischen Machthaber analysiert und unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH die Zurechnungskriterien herausgearbeitet.
1. Der Fall
Die betreffende GmbH hat dem Beschwerdeführer durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer eine Spezialvollmacht ohne Einschränkungen für „alle Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Gesellschafter“ ausgestellt. Sämtliche Geschäftsführungsagenden wurden durch den Besch...