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Subsidiarität der Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs 4 EStG 1988
Schon die Gesetzesdiktion des § 95 Abs 4 EStG 1988 demgemäß die Kapitalertragsteuer dem Empfänger der Kapitalerträge „ausnahmsweise“ vorzuschreiben ist, erhellt, dass die Direktvorschreibung vom Gesetzgeber als nachrangiges Instrument zur Geltendmachung der Haftung gegenüber der ausschüttenden Körperschaft konzipiert wurde. Mit anderen Worten kommt angesichts vorstehend angeführter Subsidiarität eine Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer nur dann zum Tragen, wenn – so wie in zahlreichen an das BFG herangetragenen Sachverhalten – die Einbringung der Kapitalertragsteuer bei der ausschüttenden Gesellschaft, wie etwa im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw einer bereits – ob Vermögenslosigkeit – erfolgten Löschung der Körperschaft im Firmenbuch als erschwert, wenn nicht als gänzlich ausgeschlossen zu betrachten ist.
Handelt es sich jedoch bei der ausschüttenden Gesellschaft um ein „finanzkräftiges“ Unternehmen entbehrt die Direktvorschreibung jeglicher Rechtsgrundlage und sind ergo dessen die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
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RV/7103906/2015; Revision nicht zugelassen. | §§ 27 Abs 2 Z 1 lit a, 93 Abs 1, 95 Abs 1, 95 Abs 4 (in den Fassungen BGBl I 2010/111 bzw BGBl I 2011/... |