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Stellt eine Umwidmung in Bauland-Aufschließungszone nach dem NÖ Raumordnungsrecht eine Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar?
Nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsrecht kann Bauland in Aufschließungszonen unterteilt werden, die nach Erfüllung von Voraussetzungen mittels Verordnung des Gemeinderates zur Bebauung freigegeben werden. Im Falle von Grundstücken, die bereits vor dem in Bauland/Aufschließungszone umgewidmet wurden, aber erst nach diesem Zeitpunkt zur Bebauung freigegeben werden, stellt sich die Frage, ob die pauschalen Anschaffungskosten gem § 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988 mit 86 % des Veräußerungserlöses oder gem § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzen sind.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende Partei erlangte aufgrund eines Übergabevertrages im Jahr 1990 unentgeltlich Hälfteeigentum an einer Liegenschaft in Niederösterreich. Teile dieser Liegenschaft wurden bereits in den Jahren 1980 und 1981 in Bauland Wohngebiet/Aufschließungszone umgewidmet, die in weiterer Folge im Jahr 1996 durch den Gemeinderat nach Erfüllung der im Raumordnungsprogramm festgelegten Bedingungen mittels Verordnung zur Grundabteilung und Bebauung freigegeben wurden.
Im Jahr 2013 trennte die beschwerdeführende Partei sodann zwei Grundstücke von der Liegenschaft ab und wurden diese beiden Gru...