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BFGjournal 6, Juni 2023, Seite 216

Keine Aussetzung der Einhebung nach BVE der belangten Behörde

Entscheidung: RV/7101760/2019; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 212a BAO.

Wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach ergangener Beschwerdevorentscheidung über die Stammabgabe abgewiesen, bleibt diese Abweisung auch bei einem danach gestellten Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die Stammabgabe rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsmittel gemäß § 212a Abs 1 BAO mehr offen war. Der Abgabepflichtige könnte aber einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen.

Die Entscheidung wird ausführlich in der kommenden Ausgabe Juli/August 2023 von Dr. Michael Rauscher besprochen.

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