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Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung durch Unterlassung
Unkenntnis der Behörde von der Entstehung eines konkreten Abgabenanspruches
Eine vollendete Abgabenhinterziehung in der zweiten Fallvariante des § 33 Abs 3 lit a FinStrG liegt vor, wenn man es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass man mit Nichtabgabe einer Jahreserklärung zu einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe bei deren Erklärungsverpflichtung und Unkenntnis der Behörde von der Entstehung eines konkreten Abgabenanspruches eine Verkürzung bewirkt.
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; Revision
nicht zugelassen. | § 33 Abs 1,
3 lit a, zweite Fallvariante
FinStrG |
1. Der Fall
Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 4. 3. 2019 wurde die Beschuldigte aufgefordert, die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2018 einzureichen, bzw bekanntzugeben, warum keine Voranmeldungen einzureichen seien. Für den Fall der Nichtbeantwortung des Vorhaltes wurde eine Schätzung der ...