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Die Einordnung von Einkünften aus dem Vertrieb von Software nach den DBA China und Indien
Das BFG kam in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zum Ergebnis, dass Einkünfte aus dem Vertrieb von Individualsoftware nach den DBA China und Indien nicht als Lizenzeinkünfte im Sinn der jeweils einschlägigen Verteilungsnorm (Art 12 DBA China und Indien) einzustufen sind. Den Quellenstaaten kommt daher nach Ansicht des BFG kein Besteuerungsrecht zu, sodass auch die vom Steuerpflichtigen begehrte Anrechnung der erhobenen Quellensteuer zu versagen war. Im Rahmen dieses Beitrags unterziehen die Autoren den vom BFG hierfür gewählten Begründungsweg einer kritischen Analyse.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich ansässige Körperschaft, entwickelt Individualsoftware, die der Optimierung ...