Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 10, Oktober 2024, Seite 356

Die Einordnung von Einkünften aus dem Vertrieb von Software nach den DBA China und Indien

Daniel W. Blum und Mario Riedl

Das BFG kam in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zum Ergebnis, dass Einkünfte aus dem Vertrieb von Individualsoftware nach den DBA China und Indien nicht als Lizenzeinkünfte im Sinn der jeweils einschlägigen Verteilungsnorm (Art 12 DBA China und Indien) einzustufen sind. Den Quellenstaaten kommt daher nach Ansicht des BFG kein Besteuerungsrecht zu, sodass auch die vom Steuerpflichtigen begehrte Anrechnung der erhobenen Quellensteuer zu versagen war. Im Rahmen dieses Beitrags unterziehen die Autoren den vom BFG hierfür gewählten Begründungsweg einer kritischen Analyse.

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich ansässige Körperschaft, entwickelt Individualsoftware, die der Optimierung von Lackiervorgängen dient. Der Vertrieb der Software an die chinesischen bzw indischen Endkunden erfolgte über einen lokalen Vertriebspartner, der in weiterer Folge jeweils den Endabnehmern vor Ort die Software vertraglich überließ.

Mit dem chinesischen Vertriebspartner schloss die Beschwerdeführerin jeweils Verträge über die Softwareüberlassung ab, die inhaltlich denjenigen Verträgen entsprachen, die der Vertriebspartner zwecks Überlassung der...

Daten werden geladen...