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Zeitpunkt der wirksamen Einbringung eines falsch adressierten Vorlageantrages
Entscheidung: RV/5100196/2022, Revision zulässig und eingebracht.
Nach dem können Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, nicht mehr gemäß § 323b Abs 6 BAO unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOG 2010 – DV wirksam eingebracht werden. In einem solchen Fall bewirkt auch das bloße postalische Einlangen bei (irgend)einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich noch keine wirksame Einbringung. In sinngemäßer Anwendung des § 53 BAO kann eine erfolgte Weiterleitung des Anbringens zu einer wirksamen Einbringung führen.
Da eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, wann nach Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 323b Abs 6 BAO ein an ein nicht mehr existentes (und im vorliegenden Fall für das konkrete Haftungsverfahren auch nie zuständig gewesenes) Finanzamt adressiertes Anbringen als wirksam eingebracht gilt, fehlt, war eine ordentliche Revision zulässig.